Unter bestimmten Voraussetzungen sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen im baurechtlichen Außenbereich als privilegierte Bauvorhaben anzusehen. Möglich machen dies zwei Änderungen im Baugesetzbuch.
Mit einem Anteil von 57,7 Prozent an der Nettostromerzeugung zur öffentlichen Stromversorgung lag die Erzeugung aus erneuerbaren Energien deutlich über dem Vorjahr.
Für eine Förderung von PV-Strom ist neben der Anlagengröße auch das Inbetriebnahmedatum wichtig. Zudem wird zwischen „Einspeisevergütung“ und „Marktprämie“ unterschieden.