Solarpaket I verabschiedet – Das ändert sich für die Photovoltaik in Deutschland

Durch eine Anpassung des Rechtsrahmens soll der Ausbau der Photovoltaik in Deutschland erheblich beschleunigt werden – dem haben am heutigen 26. April sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat zugestimmt. Das entsprechende Gesetzespaket, das allgemein als “Solarpaket I” bekannt ist, lag bereits im August letzten Jahres als Regierungsentwurf vor. Nach zahlreichen Kontroversen, insbesondere auch um den umstrittenen “Resilienzbonus” für die Nutzung europäischer Photovoltaik-Komponenten, ist das Solarpaket I nun verabschiedet worden. Auch wenn sich bereits abgezeichnet hatte, dass der Resilienzbonus nicht Bestandteil des finalen Gesetzes sein wird, so sind doch zahlreiche Vorschläge aus der ursprünglichen “Photovoltaik-Strategie” des Bundeswirtschaftsministeriums aufgegriffen worden. Das “Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung”, so der offizielle Titel des Änderungsgesetzes, passt dabei die Rahmenbedingungen für viele Bereiche der Photovoltaik umfassend an. Von den Neuerungen betroffen sind von der Balkon-PV-Anlage bis hin zur großen Freiflächenanlage sämtliche Anlagenklassen. Auf einige dieser Neuerungen wird nachfolgend etwas genauer eingegangen.

Der Begriff der “Steckersolargeräte“, besser bekannt als Balkon-PV-Anlagen, wurde im EEG nun erstmals legaldefiniert (§ 8 Abs. 5 EEG). Demnach dürfen diese eine installierte Leistung der Module von 2 kWp aufweisen und mit einer Wechselrichterleistung von maximal 800 VA in das Hausstromnetz einspeisen. Daneben ist zukünftig die Anmeldung der Anlage im Marktstammdatenregister ausreichend – eine separate Meldung beim Netzbetreiber darf von diesem nicht mehr eingefordert werden.

Da das bisherige Mieterstromkonzept nur mit einem gewissen Aufwand umzusetzen und deshalb für kleinere Mehrfamilienhäuser meist nicht wirtschaftlich ist, wurde nun eine Grundlage für die vereinfachte Abrechnung von PV-Strom in Mehrfamilienhäusern geschaffen. Die neue “gemeinschaftliche Gebäudeversorgung” ermöglicht die Weitergabe von PV-Strom an die einzelnen Parteien, ohne dass der Anlagenbetreiber eine Vollversorgung inklusive Netzstrombezug sicherstellen muss (§ 42b EnWG).

Auch wurde die Förderhöhe über das EEG für PV-Dachanlagen teilweise angepasst (§ 48 EEG). Für den Leistungsbereich über 40 kWp wurde diese nun um 1,5 Cent/kWh erhöht. Zugleich wurde die Grenze zur Teilnahme an der Ausschreibung von 1.000 kWp auf 750 kWp herabgesetzt. Außerdem können nun Anlagen auf zahlreichen Nicht-Wohngebäuden im baurechtlichen Außenbereich die gleiche EEG-Vergütung erhalten wie PV-Dachanlagen im Innenbereich. So können jetzt z. B. auch neuere Maschinenhallen im Außenbereich, die vor dem 01. März 2023 errichtet wurden, von einer höheren EEG-Vergütung sowie dem Zuschuss für Volleinspeise-Anlagen profitieren.

Daneben ergeben sich für die Freiflächen-Photovoltaik einige wesentliche Änderungen. So sollen beispielsweise neue Freiflächen-Anlagen gewisse Mindeststandards im Bereich Naturschutz nachweisen. Hierzu müssen diese wenigstens drei Kriterien erfüllen, damit zukünftig eine Teilnahme an der Ausschreibung möglich ist (§ 37 Abs. 1a EEG). Zudem sind Anlagen in den “benachteiligten Gebieten” nun bundeseinheitlich förderfähig – entgegen der bisherigen Regelung auch, wenn diese kleiner als 1.000 kWp sind und damit nicht am Ausschreibungsverfahren teilnehmen müssen (§ 37 Abs. 1 EEG).

Agri-PV-Anlagen, Parkplatz-PV-Anlagen und andere “besondere Solaranlagen” finden im neuen Gesetzestext gesonderte Berücksichtigung. So erhalten diese einen höheren Vergütungssatz durch das EEG als reguläre Freiflächenanlagen. Im Jahr 2024 sind das 2,5 Cent/kWh mehr (§ 48 Abs. 1b EEG). Besondere Solaranlagen über 1.000 kWp müssen weiterhin an den Ausschreibungen des 1. Segments teilnehmen, werden nun aber im Rahmen eines eigenen Untersegmentes bevorzugt bezuschlagt (§ 37d EEG).

Die meisten gesetzlichen Neuerungen können bereits am Tag nach der Veröffentlichung des Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einige Bestimmungen noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission stehen. Dies betrifft beispielsweise die Anhebung des anzulegenden Wertes im Leistungsbereich über 40 kWp (§ 48 Abs. 2 EEG) sowie der “Zuschlag” auf den anzulegenden Wert für besondere Solaranlagen (§ 48 Abs. 1b EEG).

Während zahlreiche Branchenvertreter zwar grundsätzlich das lange erwartete Solarpaket I begrüßen, so werden die Gesetzesänderungen jedoch oft als nicht ausreichend angesehen, um den für die Erreichung der Klimaziele dringend erforderlichen PV-Zubau effektiv zu befeuern. Auch wird gefordert, das bereits in der Photovoltaik-Strategie angekündigte “Solarpaket II” nun zeitnah umzusetzen. Mit diesem sollen dann auch die Rahmenbedingungen für eine Nutzung von Photovoltaik-Strom über das öffentliche Stromnetz geschaffen werden und so praxistaugliche Konzepte zum “Energy Sharing” möglich sein.

Der Volltext des Bundestagsbeschlusses ist hier abrufbar. Die im Text angeführten Paragraphen beziehen sich auf die Gesetzestexte nach Inkrafttreten des Solarpaket I.

Am 23. Mai 2024 informieren die Experten von LandSchafftEnergie in einem WebSeminar über die gesetzlichen Neuerungen. Eine Anmeldung ist hier möglich.

Stand: 06.05.2024