Neue Dachabstände bei Solaranlagen in Bayern

Bei Photovoltaikanlagen auf Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern sind aus Brandschutzgründen in den meisten Bundesländern Abstände zwischen den Modulen und einer Brandwand einzuhalten. Wie bei anderen Dachaufbauten soll durch diese Maßnahme ein Überspringen von Feuer auf andere Gebäudeteile oder das Nachbargrundstück verhindert werden. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften sind in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.

Wie in vielen anderen Bundesländern lautete die bisherige Vorgabe in Bayern, dass grundsätzlich ein Abstand von 1,25 m zu einer Brandwand oder einer entsprechenden Wand einzuhalten ist. Eine Ausnahme hiervon bestand insbesondere dann, wenn es sich um eine dachparallel installierte Photovoltaikanlagen mit „nicht-brennbaren Außenseiten“ handelte. Diese Forderung wurde insbesondere durch Glas-Glas-Module mit Aluminiumrahmen erfüllt, sodass in diesem Fall der Abstand auf 0,5 m verringert werden konnte.

Um die vorhandenen Abstandsregeln zu vereinfachen und innerhalb der Bundesrepublik zu vereinheitlichen, wurde im September 2022 bei der Bauministerkonferenz in Stuttgart diesbezüglich eine Änderung der Musterbauordnung (MBO) erlassen. Der neu gefasste § 32 Abs. 5 MBO sieht nun einen einheitlichen Abstand von 0,5 m für dachparallel installierte PV-Anlagen vor. Die Vorschriften der Musterbauordnung dienen dabei als Orientierung und Vorlage für die Umsetzung in das Landesrecht, denn gesetzlich bindend sind die aktuellen Regelungen der jeweiligen Landesbauordnung.

In Bayern ist nun mit Wirkung zum 01. März 2023 die Vereinheitlichung der PV-Dachabstände aus der MBO in die Bayerische Bauordnung (BayBO) überführt worden. Der betreffende Artikel 30 Absatz 5 BayBO lautet nun wie folgt:

„[…] Von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen

1. mindestens 1,25 m entfernt sein

a) […]

b) nicht dachparallel installierte Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind, und

2. mindestens 0,50 m entfernt sein

dachparallel installierte Solaranlagen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.“

Der verringerte Abstand von 0,5 m zur Brandwand gilt dabei sowohl für dachparallel installierte Photovoltaikanlagen als auch solarthermische Anlagen. Sind die Module bzw. Kollektoren in einem Winkel zur Dachfläche aufgeständert, wie es beispielsweise regelmäßig bei einer Installation auf Flachdächern der Fall ist, sind auch weiterhin 1,25 m vorgeschrieben.

Kein seitlicher Abstand ist dann nötig, wenn die Brandwand über das Dach geführt wird und so Schutz vor einer seitlichen Brandübertragung bietet. Bei dachintegrierten Anlagen (Indach-Systeme) handelt es sich laut den Vollzugshinweisen vom November 2021 nicht um Dachaufbauten im Sinne des Gesetzes, sondern um einen Bestandteil der Dachhaut. Ein Abstand zu einer Brandwand oder einer entsprechenden Wand ist dadurch nicht erforderlich.

Wichtig ist im Kontext der Abstandregelung auch, wann die Abschlusswand eines Gebäudes laut BayBO überhaupt als Brandwand auszuführen ist und wann nicht. Hier besteht gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 2 seit Juli 2023 ein neuer Ausnahmetatbestand, bei dem die strengeren Anforderungen an eine Brandwand nicht zwingend erfüllt werden müssen, sondern auch an der Grundstücksgrenze eine feuerhemmende Trennwand zwischen den Nutzungseinheiten ausreichend ist. Dies betrifft Gebäude bis 7 m Höhe und bis zu zwei Nutzungseinheiten mit insgesamt maximal 400 m2 Bruttogrundfläche, sowie land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude (Gebäudeklassen 1 und 2). Im Gegensatz zu einer Brandwand ist es bei einer Trennwand möglich, brennbare Baustoffe über diese hinwegzuführen. Solaranlagen brauchen damit auch keine seitlichen Abstände einzuhalten und können so bei den genannten Gebäudeklassen beispielsweise bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden, auch bei Bestandsgebäuden (vgl. Vollzugshinweise vom Juli 2023 und “Häufig gestellte Fragen” vom November 2023).

Mit der verringerten Abstandsregelung ist es nun möglich, die vorhandenen Dachflächen auch ohne den Einsatz von meist kostspieligeren Glas-Glas-Modulen besser ausnutzen zu können. Gerade bei Reihenhäusern wurde die für Solaranlagen nutzbare Fläche durch den pauschalen Abstand von 1,25 m teilweise massiv eingeschränkt. Das Land Baden-Württemberg geht hier sogar noch einen Schritt weiter: Photovoltaikanlagen sind hier rechtlich nicht als Dachaufbauten anzusehen, sodass kein zwingender Abstand vorgeschrieben ist.

Stand: 20.03.2024. Ursprüngliche Version vom 09.03.2023