Neue Abstandsregelung zwischen Solaranlagen und Brandwänden

Hinweis: Dieser Artikel schildert teilweise die Rechtslage in Bayern vor dem 01. März 2023. Die Abstandsregelungen ab dem 01. März 2023 finden Sie hier.

Baurechtliche Regelungen sollen vereinfacht, der Wohnungsbau beschleunigt und gefördert werden – diese und weitere Rechtsvorschriften wurden am 2. Dezember 2020 vom Bayerischen Landtag beschlossen und sind nun am 1. Februar in Kraft getreten. Für die Solarbranche ist insbesondere die Neufassung von Art. 30 Abs. 5 Satz 2 der BayBO interessant. Die Novelle ermöglicht einen auf 50 cm verkürzten Abstand von brennbaren Solaranlagen als Dachaufbauten zu Brandwänden und Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind. Für diese Regelung gibt es zwei Voraussetzungen: Die Anlagen (sowohl thermische Solar- als auch Photovoltaikanlagen) müssen dachparallel installiert sein und bei PV-Anlagen müssen Außenseiten sowie Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Nach den zur BayBO gehörenden Vollzugshinweisen, gilt weiterhin:

Sind Anlagen nach DIN 4102-1 als „nichtbrennbar“ klassifiziert, brauchen diese – wie bisher auch – keinen Abstand zu Brandwänden einhalten. Für Solaranlagen, die aus brennbaren Baustoffen bestehen, als normal- oder schwerentflammbar klassifiziert sind und nicht durch Brand- oder ähnliche Wände gegen eine Brandübertragung geschützt werden, gibt es ebenfalls keine neue Regelung. Diese müssen weiterhin einen Abstand von 1,25 Metern einhalten. Das Gleiche trifft auch auf „schräg zur Dachfläche aufgeständerte“ Anlagen zu.

Sind Solaranlagen in die Bedachung integriert, wie beispielsweise Indach-Systeme, gelten sie nicht als „Dachaufbauten“ im Sinne von Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2, sondern sind Bestandteil der Dachhaut. Sie müssen Anforderungen an eine harte Bedachung erfüllen, ein Abstand zu Brandwänden ist nicht erforderlich.

Weitere Informationen sowie die vollständige neue Bayerische Bauordnung finden Sie hier.