„Bundesprogramm Energieeffizienz“: Neue Förderbedingungen für PV, Kleinwind und Speicher

Hinweis: Im Zuge der Haushaltssperre ist für dieses Förderprogramm eine Antragspause erfolgt. Damit können aktuell keine neuen Anträge für die BLE-Förderung gestellt werden und keine Bewilligungen erteilt werden. Weitere Informationen siehe hier. (Stand: 11. Dezember 2023)

Das „Bundesprogramm Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau“ fördert seit 2016 Landwirte bei unterschiedlichsten Investitionen in Erneuerbare Energien, Maßnahmen zur Energieeinsparung sowie Beratungsleistungen in diesen Bereichen. Für die Abwicklung des Förderprogramms ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig.

Das Förderprogramm unterscheidet dabei zwischen den Programmteilen A und B, wobei sich Teil A vor allem an KMU der landwirtschaftlichen Primärproduktion als Zuwendungsempfänger richtet. Da Programmteil A zum 30. Juni nach einer vorangehenden Antragspause ausgelaufen ist, wurde durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine neue Förderrichtlinie erarbeitet. Eine Antragstellung für diesen Programmteil ist ab sofort wieder möglich.

Nachfolgend werden die in Teil A enthaltenen Voraussetzungen für eine Förderung von Anlagen zur erneuerbaren Stromerzeugung (Photovoltaik und Kleinwindkraft) sowie die Speicherung des darin erzeugten Stroms zusammengefasst.

Energiespeicher (Förderbereich „Einzelmaßnahmen“)

Speicher zur Bevorratung elektrischer oder thermischer Energie werden nach der Überarbeitung der Förderrichtlinie nun unter den „Einzelmaßnahmen“ geführt. Eine Energieberatung durch einen eingetragenen Sachverständigen ist damit für die Förderung eines Energiespeichers nicht mehr zwingend erforderlich.

Batterie- und Wärmespeicher können durch die BLE mit 30 % der Netto-Investitionskosten bezuschusst werden, wenn diese mit einer Erneuerbare-Energien-Anlage gekoppelt werden. Zudem wurde mit der neuen Richtlinie die maximale Zuwendungshöhe auf 600.000 € pro Unternehmen und Investitionsvorhaben angehoben.

Um förderfähig zu sein, müssen Energiespeicher bestimmte technische Anforderungen erfüllen, wie beispielsweise eine Mindestanzahl an Ladezyklen. Die genauen Voraussetzungen sind in der Anlage zum Merkblatt „Einzelmaßnahmen Teil A“ einzusehen.
Als Nachweis für die Installation des Speichers sind unter anderem das Produktdatenblatt, die Höhe der erzielten CO2-Einsparung (anhand eines Excel-Rechners der BLE) und eine Fachunternehmererklärung des für den Einbau verantwortlichen Betriebs einzureichen.

Damit Photovoltaik- und Kleinwindkraftanlagen durch die BLE gefördert werden können, muss ein CO2-Einsparkonzept erstellt werden (Fotos: C.A.R.M.E.N. e.V.)

Photovoltaik- und Windkraftanlagen (Förderbereich „CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung“)

Im Rahmen der „CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung“ können verschiedene Investitionen bezuschusst werden, die zu einer Energieeinsparung führen oder der Erzeugung bzw. Verteilung von Erneuerbaren Energien dienen. Voraussetzung für eine Förderung ist hier die Inanspruchnahme einer Energieberatung durch eine bei der BLE eingetragene sachverständige Person (→ zum Sachverständigenregister).

Die maximale Förderquote liegt für Erneuerbare-Energien-Anlagen bei 50 % der förderfähigen Netto-Investitionskosten. Jedoch ist die Zuwendungshöhe zusätzlich an die Höhe der CO2-Einsparung gebunden, die durch die Eigenversorgung mit erneuerbarem Strom erzielt wird. Für Photovoltaik- und Kleinwindkraftanlagen betragen die Fördergrenzen wie folgt:

Kleine und kleinste Unternehmen*Förderhöhe max. 1.500 € pro jährlich eingesparte Tonne CO2
Mittlere Unternehmen Förderhöhe max. 1.125 € pro jährlich eingesparte Tonne CO2

Die Höhe des Eigenverbrauchs aus der Anlage wird im Rahmen der Energieberatung bestimmt und im „CO2-Einsparkonzept“ festgehalten. Eine erste Abschätzung kann jedoch anhand der Tabellen auf S. 10 der Anlage zum Merkblatt erfolgen.

Wichtig für die Förderung ist, dass die Anlagenkapazität eigenverbrauchsorientiert ausgelegt werden muss. Dies bedeutet, dass die geförderte Anlage im Jahresmittel insgesamt nicht mehr elektrische Energie erzeugen darf, als das landwirtschaftliche Unternehmen in den letzten zwei Jahren im Schnitt verbraucht hat.

Der überschüssige Strom, der nicht direkt verbraucht oder gespeichert wird, kann in das öffentliche Netz eingespeist werden und im Rahmen einer Direktvermarktung veräußert werden. Nicht zulässig ist hingegen eine Einspeisevergütung über das EEG (Festvergütung oder Marktprämie) und führt ggf. zum Förderausschluss.
Auch sind solche Photovoltaikanlagen von einer Förderung durch die BLE ausgenommen, deren Errichtung aufgrund einer landesspezifischen Verordnung verpflichtend erfolgen muss (z. B. aufgrund der „Solardachpflicht“ in Bayern).

Im „Bundesprogramm Energieeffizienz“ sind darüber hinaus noch eine Vielzahl weiterer Maßnahmen förderfähig, wie beispielsweise Investitionen in die Elektrifizierung der Innenwirtschaft. Eine Übersicht über diesen Förderbereich erhalten Sie in diesem Beitrag.
Alle weitere Informationen zum Förderprogramm sowie alle Merkblätter und Hinweise zur Antragstellung finden Sie auf der Webseite der BLE.

*Unternehmen, die bis 49 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von maximal 10 Mio. € haben.

Stand: 11.12.203