Höheres Fördervolumen und neuer Projektträger
Seit 05. November 2025 können landwirtschaftliche Betriebe wieder Förderanträge für Maßnahmen zur Steigerung der betrieblichen Energieeffizienz oder den Einsatz Erneuerbarer Energien (EE) stellen. Das “Bundesprogramm Energieeffizienz” (offiziell: Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau) steht damit nach einer knapp einjährigen Antragspause wieder allen interessierten Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben offen. Wie das Bundeslandwirtschaftsministerium bekanntgab, wurde das Fördervolumen im Vergleich zur letzten Förderrunde um 2,5 Millionen Euro auf insgesamt 26 Millionen Euro aufgestockt (zur Pressemeldung).

Bereits im Anfang Oktober ging die Projektträgerschaft von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) an die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) über. Sämtliche Informationen zum Förderprogramm sowie die Möglichkeit zur Antragstellung finden sich deshalb nun auf der Website der FNR:
Batteriespeicher-Förderung nur noch mit „CO2-Einsparkonzept“
Im Zuge der Wiederaufnahme des Förderprogramms wurde die Förderrichtlinie überarbeitet. Eine wesentliche Änderung ergibt sich für die Förderung von Batteriespeichern. Während diese bis 2024 noch als „Einzelmaßnahme“ mit einem pauschalen Fördersatz bezuschusst werden konnten, finden sich diese nun im Programmteil „CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung“.
In diesem Programmteil können verschiedene Vorhaben bezuschusst werden, die zu einer Energieeinsparung oder der Erzeugung, Speicherung oder Verteilung von Erneuerbaren Energien (EE) führen. Hierunter fallen neben Batteriespeichern für EE-Anlagen insbesondere folgende Technologien und Maßnahmen:
- Photovoltaik- und Kleinwindkraftanlagen
- Anlagen zur Erneuerbaren Wärmeerzeugung (Wärmepumpen, Biomasse etc.) und Maßnahmen zur Ab- und Fernwärmenutzung
- Steigerung der Energieeffizienz von Bestandsanlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung, Belüftung etc.
- Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden durch thermische Dämmung und Isolierung
Voraussetzung für die Förderung ist eine maßnahmenspezifische Energieberatung und die Erstellung eines „CO2-Einsparkonzepts“ durch eine eingetragene sachverständige Person (zum Sachverständigenregister). Die Kosten hierfür können als Planungsleistungen den förderfähigen Ausgaben zugeschlagen werden.
Aktuelle Förderquoten für „CO2-Einsparinvestitionen nach Energieberatung“
Das Netto-Investitionsvolumen muss in diesem Programmteil bei wenigstens 12.000 Euro liegen. Die maximale Förderquote beträgt für Effizienzmaßnahmen 40 % und für Anlagen zur Erzeugung und Speicherung Erneuerbarer Energien 50 %. Die tatsächliche Zuwendungshöhe ist jedoch zusätzlich an die Höhe der jährlichen CO2-Einsparung gebunden, die durch die geförderte Maßnahme erreicht wird. Diese wird im Rahmen der verpflichtenden Energieberatung bestimmt und in einem sogenannten „CO2-Einsparkonzept“ festgehalten.
Es bestehen folgenden maximale Zuwendungshöhen:
| Max. Zuwendungshöhe | Max. Zuwendungshöhe PV & Wind | |
| Kleine und kleinste Unternehmen* | 1.200 € pro t CO2 | 1.500 € pro t CO2 |
| Mittlere Unternehmen* | 900 € pro t CO2 | 1.125 € pro t CO2 |
*Unternehmen mit weniger als 50 bzw. 250 Beschäftigten und einen Jahresumsatz von maximal 10 bzw. 50 Mio. Euro.
Bei Photovoltaik- und Windkraftanlagen gelten im Vergleich zu anderen Maßnahmen höhere Fördergrenzen. Achtung: Anlagen, die eine Förderung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten, sind jedoch grundsätzlich von einem Investitionszuschuss im Rahmen des Bundesprogramms ausgeschlossen! Auch sind solche Photovoltaikanlagen von einer Förderung ausgenommen, deren Errichtung aufgrund einer landesspezifischen Verordnung verpflichtend erfolgen muss (z. B. aufgrund der „Solardachpflicht“ in Bayern).
Neue Förderkategorien im Programmteil „Einzelmaßnahmen“
Im Programmteil Einzelmaßnahmen werden unter anderem Investitionen in den folgenden Bereichen bezuschusst:
- Kleine Verbraucher im direkten Austausch (z. B. Pumpen, Motoren und Ventilatoren)
- Thermische Speicher und Effizienzmaßnahmen (z. B. Energieschirme und Milchvorkühler)
- Effizienzmaßnahmen und alternative Antriebe bei Landmaschinen (z. B. Reifendruckregelanlagen, Anschaffung und Umrüstung auf elektrisch oder mit Biokraftstoffen betriebene Landmaschinen)
Die Erstellung eines „CO2-Einsparkonzepts“ ist hier nicht erforderlich. Die maximale Förderquote hängt von der jeweiligen Kategorie ab, der eine Maßnahme zugeordnet ist. Insgesamt existieren die fünf Kategorien A-E mit Zuwendungshöhen von je 15-40 %. So werden beispielsweise die Neuinvestitionen in elektrische Landmaschinen mit bis zu 40 % gefördert und die Nachrüstung Reifendruckregelanlagen mit 30 %.
Weitere förderfähigen Maßnahmen sowie alle Informationen zu den Voraussetzungen und Förderquoten in diesem Programmteil finden Sie auf der FNR-Seite.
