Aktuelle EEG-Förderung für Photovoltaik

Februar bis Juli 2025

In diesem Beitrag bieten wir einen fortlaufend aktualisierten Überblick über die wichtigsten Rahmenbedingungen sowie die Förderhöhen für Photovoltaikanlagen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Das EEG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung für den in Photovoltaikanlagen erzeugten Strom, der in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Die genaue Ausprägung der Förderung und deren Höhe hängen vor allem von der Größe der Anlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab. Grundsätzlich unterscheidet das EEG zwischen den Förderformen „Einspeisevergütung“ und der „Marktprämie“.

Einspeisevergütung (bis 100 kWp)

Bei Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 100 kWp besteht die Möglichkeit, eine feste Einspeisevergütung zu erhalten. Der Netzbetreiber vergütet den Anlagenbetreibenden hier bis zum Ende des 20. Jahres nach Inbetriebnahme einen fixen Betrag pro eingespeiste Kilowattstunde. Die Höhe der Vergütung hängt von der Größe der Anlage, deren Installationsort und dem Inbetriebnahmezeitpunkt ab. Zudem wird unterschieden, ob der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist wird (Volleinspeisung) oder teilweise vor Ort verbraucht wird (Teileinspeisung).

Einspeisevergütung bei einer Inbetriebnahme von 01. Februar 2025 bis voraussichtlich 31. Juli 2025:

Anlagenart Installierte Leistung Teileinspeiung Volleinspeiung
Anlagen auf/an/in Gebäuden
oder Lärmschutzwänden
≤ 10 kWp 7,94 ct/kWh 12,60 ct/kWh
≤ 40 kWp 6,88 ct/kWh 10,56 ct/kWh
≤ 100 kWp 5,62 ct/kWh 10,56 ct/kWh
Sonstige Anlagen ≤ 100 kWp 6,39 ct/kWh 6,39 ct/kWh

Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1, § 48, § 49 und § 53 Abs. 1 EEG.

Für Anlagen bis 100 kWp besteht derzeit auch nach dem 20-jährigen EEG-Förderzeitraum ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Einspeisevergütung, die sogenannte “Anschlussvergütung”. Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag.

Marktprämienmodell (über 100 kWp)

Für Betreibende von Anlagen über 100 kWp Leistung sieht das EEG die verpflichtende Direktvermarktung des eingespeisten Solarstroms vor. Die Strommengen werden hierbei mithilfe eines Dienstleisters (Direktvermarktungsunternehmen) an der Strombörse verkauft und die Erlöse abzüglich eines Vermarktungsentgelts an die Anlagenbetreibenden ausbezahlt.

Die Förderung durch das EEG erfolgt bei diesen Anlagen durch das sogenannte Marktprämienmodell. Bei der Marktprämie handelt es sich um die Differenz zwischen dem sogenannten anzulegenden Wert und dem durchschnittlichen Börsenstrompreis (Marktwert Solar). Der anzulegende Wert für die Berechnung der Marktprämie ist für Anlagen bis 1 MWp gemäß § 48 EEG gesetzlich festgelegt.

Anzulegende Werte bei einer Inbetriebnahme von 01. Februar 2025 bis voraussichtlich 31. Juli 2025:

Anlagenart Installierte Leistung Teileinspeiung Volleinspeiung
Anlagen auf/an/in Gebäuden
oder Lärmschutzwänden
≤ 10 kWp 8,34 ct/kWh 13,00 ct/kWh
≤ 40 kWp 7.28 ct/kWh 10,96 ct/kWh
≤ 100 kWp 6,02 ct/kWh 10,96 ct/kWh
≤ 400 kWp 6,02 ct/kWh 9,12 ct/kWh
≤ 1.000 kWp 6,02 ct/kWh 7,86 ct/kWh
Sonstige Anlagen ≤ 1.000 kWp 6,79 ct/kWh 6,79 ct/kWh

Rechtsgrundlage: § 20, § 22 Abs. 3, § 48 und § 49 EEG.

Eine Möglichkeit zur Ausnahme von der Direktvermarktungspflicht besteht lediglich für Anlagen bis 400 kWp (ab 2026: 200 kWp) Leistung (vgl. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 20 EEG). Allerdings kann dann keine Einspeiseförderung über das EEG beansprucht werden, sodass die Überschüsse unentgeltlich eingespeist werden. Diese Option kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn der Eigenverbrauchsanteil des erzeugten PV-Stroms sehr hoch ist und so die Einnahmen aus der Vermarktung die Kosten nicht decken würden.

Bei Anlagen mit mehr als 1.000 kWp installierter Leistung ist der anzulegende Wert nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern wird anhand eines Ausschreibungsverfahrens individuell ermittelt. Der anzulegende Wert entspricht hier dem jeweiligen erfolgreichen Gebotswert. Die Ausschreibungsergebnisse für Freiflächen- und Dachanlagen der vergangenen Ausschreibungsrunden finden Sie auf unserer Webseite. Für Gebäudeanlagen bzw. „Anlagen des 2. Segments“ soll die Ausschreibungsgrenze zukünftig von 1.000 kWp auf 750 kWp abgesenkt werden (vgl. § 30 Abs. 2 i. V. m. § 100 Abs. 39 EEG).

Anwendung des Solarpaket I

Im Rahmen des sogenannten „Solarpaket I“ wurden verschiedene Änderungen in den förderrechtlichen Rahmenbedingungen des EEG beschlossen. Die Neuregelungen können jedoch derzeit noch nicht vollumfänglich angewendet werden, da die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission noch aussteht. Bis dahin gilt der bisherige Rechtsrahmen, wie er oben vorgestellt wurde. Wann bzw. unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung erfolgen wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden (Stand Mai 2025).

Betroffen von der fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung sind unter anderem folgende Bereiche:

  • Höherer anzulegender Wert für Gebäudeanlagen (2. Segment) im Leistungsbereich oberhalb von 40 kWp (§ 48 Abs. 2 EEG)
  • Absenkung der Ausschreibungsgrenze für Gebäudeanlagen (2. Segment) von 1.000 kWp auf 750 kWp (§ 30 Abs. 2 EEG)
  • Erhöhung der Obergrenze zur Teilnahme an der Ausschreibung für Freiflächenanlagen (1. Segment) von 20 MWp auf 50 MWp (§ 37 Abs. 3 EEG)
  • Höherer anzulegender Wert und eigenes Segment in der Ausschreibung für “besondere Solaranlagen”, also insbesondere Parkplatz- und Agri-PV-Anlagen (§ 37b Abs. 2 und § 48 Abs. 1b EEG)

Weitere Informationen zu Einspeisevergütung, Marktprämie und Mieterstromzuschlag finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur im Bereich „EEG-Förderung und Fördersätze“.

Die Marktwerte für Solarstrom sind auf Netztransparenz.de abrufbar.

Stand: 30.05.2025