Was ist die „Anschlussvergütung“ für ausgeförderte Photovoltaik-Anlagen und wie wird sie berechnet?

Am 1. April 2000 trat das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft mit dem Ziel, den Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland voranzutreiben. Ein zentrales Förderinstrument ist auch heute noch die EEG-Einspeisevergütung für erneuerbaren Strom, den Anlagenbetreibende in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Der Vergütungsanspruch für diese Art der Förderung besteht für kleinere Photovoltaikanlagen in der Regel für 20 volle Jahre zuzüglich des restlichen Inbetriebnahmejahres. Für Anlagen, die im Jahr 2000 oder zuvor in Betrieb genommen wurden, endete der gesetzliche Förderzeitraum zum 31. Dezember 2020.

Mit dem Ende des Vergütungszeitraums stellte sich für die Betreibenden von solchen ausgeförderten “Ü20-Anlagen” die Frage nach einem Weiterbetrieb außerhalb des EEG. Gerade bei den Photovoltaikanlagen, die in den Anfangsjahren des EEG in Betrieb genommen wurden, handelt es sich überwiegend um Kleinanlagen mit geringer Leistung. Hier fehlt es jedoch derzeit häufig noch an ökonomisch sinnvollen Möglichkeiten zur Vermarktung der Stromüberschüsse.

Im Rahmen des EEG 2021 wurde deshalb eine Übergangsregelung für bestimmte ausgeförderte Erneuerbare-Energien-Anlagen eingeführt. Demnach bleibt nicht nur das Recht auf Netzanbindung nach dem Ende des Förderzeitraums bestehen. Photovoltaikanlagen bis zu einer maximalen Leistung von 100 kWP erhalten zudem weiterhin eine befristete Einspeisevergütung in Höhe der sogenannten „Anschlussvergütung“. Entscheiden sich die Anlagenbetreibenden nach dem Ende des 20-jährigen Förderzeitraums nicht aktiv für eine andere Vermarktungsform (z. B. die Direktvermarktung), fallen diese automatisch in die Anschlussregelung und bekommen weiterhin Zahlungen durch ihren Netzbetreiber. Die Anschlussvergütung wird von diesem weiterhin pro eingespeiste Kilowattstunde gezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anlage in Volleinspeisung oder mit Eigenverbrauch betrieben wird. Die Laufzeit des Zahlungsanspruches ist darüber hinaus – unabhängig vom Zeitpunkt des individuellen Förderendes – bis 31. Dezember 2027 begrenzt (vgl. § 25 Abs. 2 EEG 2023).

Die Höhe der Anschlussvergütung für ein bestimmtes Jahr wird jeweils im Folgejahr auf Basis des sogenannten „Jahresmarktwert Solar“ (JW Solar) des abgelaufenen Jahres ermittelt (vgl. § 23b EEG 2023). Die Berechnung des Jahresmarktwerts erfolgt auf Grundlage der stündlichen Preise für Solarstrom am Spotmarkt, die für ein Jahr aufsummiert und anhand der in diesem Jahr erzeugten Solarstrommenge gewichtet werden. Die Börsenstrompreise des Jahres 2021 führten zu einem Jahresmarktwert Solar von rund 7,55 Cent/kWh und ermöglichten damit den Betreibenden von ausgeförderten Solaranlagen eine deutlich höhere Anschlussvergütung, als aufgrund des Vorjahreswerts von 2020 mit rund 2,46 Cent/kWh zu erwarten gewesen wäre.

Um letztendlich die Höhe der Anschlussvergütung zu erhalten, ist der Jahresmarktwert Solar um einen Abzugsbetrag zu reduzieren. Für das Jahr 2021 wurde dieser noch im EEG gesetzlich festgelegt und betrug 0,4 Cent/kWh. Für die Folgejahre bestimmen die Übertragungsnetzbetreiber die Höhe des Abzugsbetrags auf Basis von § 53 EEG i. V. m. Anlage 1 Nr. 9.3 EnFG. Dieser wird für das jeweils kommende Jahr berechnet und kann unter www.netztransparenz.de/EEG/Ausgefoerderte-Anlagen eingesehen werden.
Für die Betreibenden von Photovoltaikanlagen, die bereits mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) bzw. einem Smart-Meter ausgestattet sind, reduziert sich der Abzugsbetrag jeweils um die Hälfte.

Aufgrund der Börsenstrompreise des Jahres 2022 (der Jahresmarktwert Solar lag hier bei über 22 Cent/kWh) erreichte in der Folge auch die Anschlussvergütung einen außerordentlich hohen Wert. Im Zuge der „Strompreisbremse“ wurde Ende des Jahres 2022 deshalb eine Obergrenze für die Höhe der Anschlussvergütung eingeführt. Diese greift ab dem Jahr 2023 und sieht vor, dass der Auszahlungsbetrag für Post-EEG-Anlagen maximal 10 Cent/kWh betragen darf (vgl. § 23b EEG 2023). Dieser Wert ist dann gegebenenfalls noch um den Abzugsbetrag zu reduzieren.

EEG-Anschlussvergütung für Photovoltaikanlagen bis 100 kWP:

Weitere Informationen zur EEG-Anschlussvergütung erhalten Sie auch auf der Webseite der Clearingstelle EEG|KWKG.
Welche grundsätzliche Möglichkeiten und Perspektiven für den Weiterbetrieb von Ü20-Photovoltaikanlagen auch abseits der Anschlussvergütung bestehen, werden ausführlich in der Broschüre „Zukunftslösungen für PV-Anlagen – Ein Leitfaden für Betreibende“ behandelt.

Stand: 16.01.2024.