Welche Folgen haben das Gebäudeenergie- und das Wärmeplanungsgesetz für Eigentümer?

Nach langen Diskussionen wurde im September 2023 die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom Bundestag verabschiedet. Seit Kurzem ist nun auch das neue Wärmeplanungsgesetz (WPG) beschlossene Sache. Beide Gesetze werden am 01.01.2024 in Kraft treten und somit liegen die kommenden Anforderungen an Gebäudeeigentümer jetzt auf dem Tisch. Eine Besonderheit dabei ist die Verzahnung von GEG und WPG: Die Verpflichtungen des GEG für einen Heizungstausch gelten für den Einzelnen erst nachdem eine Wärmeplanung vor Ort durchgeführt wurde.

Was sagt das Wärmeplanungsgesetz aus?

Alle Kommunen mit mehr als 100.0000 Einwohnenden müssen bis Juni 2026 und alle anderen Kommunen bis Juni 2028 einen Wärmeplan für ihr Gemeindegebiet erstellen. Im Rahmen der Wärmeplanung werden voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete festgelegt. Ein fertiger Wärmeplan gibt somit Auskunft darüber, ob und wann ein Gebäude an ein Wasserstoff- oder Wärmenetz angeschlossen werden kann oder ob für das betreffende Gebiet eine dezentrale Versorgung durch etwa Wärmepumpen oder Pelletheizungen vorgesehen ist. Das sorgt für Planungssicherheit bei Gebäudeeigentümern einerseits und für eine nachhaltige Stadtentwicklung andererseits.

Was steht im Gebäudeenergiegesetz?

Sobald ein Kommunaler Wärmeplan vorliegt, spätestens aber ab Juli 2026 (Großstädte über 100.000 Einwohner) bzw. Juli 2028 (Städte bis 100.000 Einwohner), gilt die neue 65 Prozent -Regel. Wenn ab dann eine neue Heizung eingebaut wird, muss diese zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden, z.B. durch den Einsatz einer Wärmepumpe, eines Pelletofens, den Anschluss an ein Wärmenetz oder eine Hybridlösung. Auch der Einbau einer auf „grüne Gase“ umrüstbare Gasheizung ist nach einer Beratung möglich. Einen Überblick über die Erfüllungsoptionen finden Sie hier. Bestehende Heizungsanlagen können weiter genutzt und repariert werden, solange das möglich ist.

Für den Neubau gilt die 65 Prozent -Regel bereits zum 1.1.2024. Ausgenommen hiervon sind Neubauten außerhalb eines Neubaugebietes. Sie werden wie ein Bestandsgebäude gehandhabt, damit auch für sie der Anschluss an ein Wärmenetz möglich bleibt.

Was ist, wenn meine Kommune noch keinen Wärmeplan erstellt hat?

Liegt in einer Kommune noch kein Wärmeplan vor, dürfen Gebäudeeigentümer bis 30. Juni 2026 (Kommunen > 100.000 Einwohnende) bzw. 30. Juni 2028 (Kommunen < 100.000 Einwohnende) noch eine Heizung einbauen, die ausschließlich mit fossilem Öl oder Gas betrieben wird. Es besteht jedoch eine Informationspflicht, da mit einer fossilen Heizung wirtschaftliche Risiken verbunden sind. Ab 2029 müssen nämlich auch diese Heizungsanlagen einen wachsenden Anteil erneuerbarer Energien nutzen. Gaskessel, die mit 65 Prozent grünen Gasen betrieben werden, können auch noch nach Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden.

Wenn die Fristen für die kommunale Wärmeplanung verstrichen sind, die Kommune aber immer noch keinen Wärmeplan beschlossen hat, gelten die Regelungen so, als wäre in der Kommune ein Wärmeplan vorhanden.

Was ist, wenn in meiner Kommune bereits ein Wärmeplan vorliegt?

Wenn in einer Kommune bereits ein Wärmeplan erstellt und beschlossen wurde, ist beim Einbau von neuen Heizungen die 65 Prozent-Regel verbindlich. Ab einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses über die Ausweisung von Gebieten dürfen nur noch Heizungen nach GEG-Anforderungen (65 Prozent – Regel) eingebaut werden. Solange kein Beschluss über eine Gebietsausweisung vorliegt, greifen die neuen Anforderungen noch nicht.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es für neue Heizungen?

Für den Heizungstausch gibt es über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eine Grundförderung von 30 % für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Die Anbindung an ein Wärmenetz wird dabei genauso gefördert wie eine individuelle Option. Zusätzlich kann ein zeitlich begrenzter Geschwindigkeitsbonus von 25 Prozent beantragt werden. Für Haushalte mit einem maximalen Haushaltseinkommen von 40.000 € gibt es noch einen Einkommensbonus von 30 Prozent. Die maximale Förderhöhe liegt allerdings bei 70 Prozent .