Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes 2024

Am 08.09.2023 beschloss der Bundestag die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die am 01.01.2024 in Kraft tritt.

Während die Anforderungen an den Wärmedämmstandard von Gebäuden im Vergleich zum GEG 2020 nicht verschärft wurden, enthält die Novelle weitreichende neue Vorgaben für die Heizungstechnik im Gebäude. Im Volksmund wird das GEG deshalb auch verkürzt „Heizungsgesetz“ genannt. Ziel ist, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren und den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und somit auch den Klimaschutz voranzubringen.

Was sind die zentralen Änderungen im Bereich Heizungstechnik?

Grundsätzlich schreibt die Neuerung im GEG vor, dass neue Heizungsanlagen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden müssen.

Diese Regelung gilt

  • für Neubauten ab dem Jahr 2024 (maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird)
  • für Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken
    • in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2026
    • in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern ab dem 30. Juni 2028
    • Fällt eine Kommune jedoch vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans, so ist die 65 % EE-Pflicht bereits einen Monat nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses verbindlich.

Die Übergangsfristen für Bestandsgebäude sind eng an die kommunale Wärmeplanung (kWP) gekoppelt und entsprechen den Fristen, innerhalb derer Kommunen ihre kWP durchzuführen haben. Damit soll der Bevölkerung Zeit und Planungssicherheit eingeräumt werden. Erst wenn bekannt ist, welche energetische Infrastruktur es zukünftig in einem Gebiet geben wird, müssen sich Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer für ein GEG-konformes Heizsystem entscheiden.

Außerdem enthält die Novelle eine Beratungspflicht vor dem Einbau neuer Heizungen, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Diese Beratung kann durch Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer oder aber ausgewählte Energieberater erfolgen. Dabei sollen die Bürgerinnen und Bürger zu möglichen Preisentwicklungen der Brennstoffe beispielsweise in Folge der steigenden CO2-Bepreisung und zu deren Versorgungssicherheit aufgeklärt werden. Darüber hinaus soll eine Sensibilisierung zu den Umweltauswirkungen der verschiedenen Heizsysteme erfolgen.

Wie kann ich den Anteil von 65 % Erneuerbare Energien erreichen?

Die Regelungen im GEG sind technologieoffen. Um den Anteil von 65 % an Erneuerbaren Energien zu erreichen, stehen mehrere pauschale Erfüllungsoptionen zur Verfügung.

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Wärmepumpe
  • Biomasseheizung
  • Stromdirektheizung (bei sehr gut gedämmten Gebäuden)
  • Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung
  • Gasheizung mit nachweislich 65 % Biomethannutzung

Wählt man eine dieser Standardmöglichkeiten aus, gilt die Vorgabe als erfüllt. Darüber hinaus können individuelle Lösungen realisiert werden, wenn eine nach dem Gesetz befugte Fachperson (z.B. Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer oder Energieberater) den Erneuerbaren-Anteil berechnet und mindestens 65 Prozent bescheinigt.

Muss ich eine funktionierende fossile Heizung austauschen?

Nein. Die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien gilt nur für den Einbau neuer Heizungen. Bestehende funktionierende fossile Heizungsanlagen müssen nicht ausgetauscht werden. Die neue Regelung greift erst dann, wenn das alte Gerät irreparabel defekt ist und ein neues Gerät angeschafft werden muss.

Fest steht jedoch: Spätestens 2045 müssen alle Heizungsanlagen zu 100 % mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden.

Was ist, wenn meine alte Heizung kaputt geht?

Kaputte Heizungen können auch ab 2024 weiterhin repariert werden. Sollte eine Gas- oder Ölheizung irreparabel defekt oder über 30 Jahre alt sein, gibt es Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen (5 bzw. bis zu 13 Jahre bei Gasetagenheizungen). Im Härtefall kann man auch von der Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien befreit werden.

Welche Übergangsfristen gibt es im Einzelnen?

Vorab bereits erwähnt wurden die Übergangsfristen, die sich aus den Vorgaben der kommunalen Wärmeplanung ergeben, also die Stichjahre 2026 bzw. 2028. Darüber hinaus wurden weitere Fristen gewährt:

  • Die allgemeine Übergangsfrist für den Heizungstausch beträgt 5 Jahre.
  • Für komplexe Fälle, wie den Ersatz von Etagenheizungen, muss innerhalb von 5 Jahren bestimmt werden, ob die Wärmeversorgung weiterhin dezentral erfolgen soll oder nicht. Setzt man weiterhin auf eine dezentrale Lösung, so muss innerhalb einer 5-jährigen Übergangsfrist eine Erfüllungsoption umgesetzt werden. Entscheidet man sich für eine zentrale Heizungsanlage, hat man weitere 8 Jahre für die Umsetzung Zeit. Insgesamt liegt die Frist also bei bis zu 13 Jahren.
  • Wenn ein Vertrag mit einem Wärmenetzbetreiber über den Anschluss an ein Wärmenetz unterzeichnet wird, beträgt die Übergangsfrist 10 Jahre.

Sind neue Öl- und Gasheizungen auch nach 2024 noch erlaubt?

Ja und Nein. Entscheidet sich der Gebäudebesitzende innerhalb der vorab genannten Übergangsfristen ab 2024 für den Einbau einer neuen Öl- oder Gasheizung, so muss er sicherstellen, dass

  • ab 2029 mindestens 15 Prozent,
  • ab 2035 mindestens 30 Prozent,
  • ab 2040 mindestens 60 Prozent und
  • ab 2045 mindestens 100 Prozent

der Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. Kommentar: Ob jedoch derartige Brennstoffe zukünftig flächendeckend zur Verfügung stehen werden und zu welchem Preis, steht derzeit in den Sternen.

Nach Ablauf der Übergangsfristen kann eine neue Gas- oder Ölheizung nur noch im Rahmen der 65 % EE-Regel als Hybridkessel eingebaut werden. Zu bedenken ist jedoch, dass ab 2045 normales Heizöl oder Erdgas kein zugelassener Brennstoff mehr ist.

Welche neuen Regelungen gelten für Mietverhältnisse?

Bisher dürfen Vermietende 8 % der Kosten für Modernisierungsarbeiten am Haus auf die Jahresmiete aufschlagen. Bei einer Erneuerung der Heizungsanlage dürfen Vermietende jetzt sogar bis zu 10 % der Modernisierungskosten auf ihre Mieter und Mieterinnen umlegen, allerdings nur, wenn sie eine neue Heizung einbauen, die den Vorgaben des GEG entspricht und staatliche Fördermittel in Anspruch genommen werden. Von dieser Summe müssen staatliche Förderungen abgezogen werden und die monatliche Kaltmiete darf pro Quadratmeter und Monat um maximal 0,50 € steigen.

Welche Pflichten gibt es für den Betrieb einer bestehenden Heizung?

Für Gebäude mit mindestens 6 Wohneinheiten schreibt die Novelle des GEG eine durch Fachpersonal durchgeführte Heizungsprüfung sowie eine Heizungsoptimierung vor. Bei Heizungsanlagen, die nach dem 30.09.2009 eingebaut wurden, ist das spätestens im 16. Betriebsjahr durchzuführen. Bei älteren Heizungen müssen die entsprechenden Überprüfungen bis 30.09.2027 durchgeführt werden.

Zu prüfen ist:

  • ob die Wärmeerzeugung energieeffizient ist,
  • ob eine effiziente Heizungspumpe eingesetzt wird,
  • ob die Rohrleitungen ausreichend gedämmt sind und
  • ob die Vorlauftemperatur optimal eingestellt ist.

Welche Austausch- und Nachrüstungspflichten gelten bei Eigentümerwechsel?

In diesem Punkt haben sich keine gesetzlichen Änderungen ergeben. Es gilt nach wie vor, dass bei Neuerwerb, Schenkung und Erbe die Sanierungspflicht innerhalb von 2 Jahren greift. Das bedeutet,

  • dass Heizungen die älter als 30 Jahre sind und weder einen Brennwert- noch einen Niedertemperaturkessel haben ausgetauscht werden müssen.
  • dass Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen gedämmt werden müssen.
  • dass entweder die oberste Geschossdecke zu unbeheizten Dachräumen gedämmt werden muss oder das Dach selbst.

Die oben genannten Sanierungspflichten entfallen, wenn es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin selbst schon seit 01.02.2002 bewohnt.