Förderung für Prozesswärme wird neu ausgerichtet

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unterstützt seit 2019 über das Förderprogramm “Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft” (EEW) Unternehmen bei der Dekarbonisierung ihrer Produktionsprozesse durch eine Investitionsförderung.

Voraussichtlich am 01. Mai 2023 tritt eine Novelle des Förderprogramms in Kraft. Zukünftig soll es sechs Förderschwerpunkte geben:

  • Modul 1 – Querschnittstechnologien (Einzelmaßnahmen)
  • Modul 2 – Prozesswärme aus erneuerbaren Energien
  • Modul 3 – MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software
  • Modul 4 – Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen
  • Modul 5 – Transformationskonzepte
  • Neu! Modul 6 – Elektrifizierung von kleinen Unternehmen

Der Anteil der Erneuerbaren Energieträger an der industriellen Prozesswärmebereitstellung beträgt derzeit gerade einmal 6 Prozent. Deshalb ist ein beschleunigter Ausbau notwendig, um die Klimaziele Deutschlands zu erreichen. Die Bundesregierung sieht in der Direktelektrifizierung ein großes Potential, um die Prozesswärme zu dekarbonisieren und räumt ihr daher in Modul 2 und Modul 4 des novellierten EEW bei grundsätzlicher technischer Eignung einen Fördervorrang gegenüber biogenen Brennstoffen ein.  Bei enger Auslegung des Förderprogramms wären damit Holzfeuerungsanlagen ab einer Nennwärmeleistung von 5 MW zur Bereitstellung von Prozessdampf oder zur Trocknung von Produkten nicht mehr förderfähig. Das kann zu unnötigen Netzbelastungen führen oder Unternehmen daran hindern, auf erneuerbare Energieträger umzusteigen, sofern die elektrische Prozesswärmebereitstellung wirtschaftlich nicht darstellbar ist.

Darüber hinaus sieht das novellierte Förderprogramm gegenüber der bisherigen Richtlinie Einschränkungen der zugelassenen Biomassearten vor.

So dürfen in großen Feuerungsanlagen für die Prozesswärmebereitstellung nur noch pflanzliche Abfall- und Reststoffe verbrannt werden, Energieholz aus dem Wald ist nicht unter den zugelassenen Brennstoffen aufgeführt (auch kein Waldrestholz oder Schadholz). Holz aus dem Wald darf nur noch in Anlagen bis 700 kW („kleine Anlagen“) eingesetzt werden, wobei der Anteil dieser primären bzw. naturbelassenen Biomasse an der insgesamt eingesetzten Biomasse im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 25 % betragen darf.

Bisher war Bioenergie die treibende Kraft beim Ausbau regenerativer Energien im Sektor Wärme und Industrie. Angesichts der bevorstehenden Aufgaben sehen Verbände aus Energiewirtschaft, Industrie, Mittelstand sowie Land- und Ernährungswirtschaft die Novelle kritisch und sprechen sich gegen die einseitige Positionierung des Förderprogramms Richtung Elektrifizierung und Wasserstoff aus.

Die Stellungnahme der Verbände zur Novelle des EEW können Sie hier einsehen.