Mit einem Smart Metern Strom intelligent nutzen

Der Smart-Meter-Rollout in Deutschland verfolgt das Ziel, die Digitalisierung der Energiewende voranzutreiben und somit die Klimaziele zu erreichen. Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG § 45) sieht einen flächendeckenden Rollout von Smart Metern bis 2032 vor, mit einem Zwischenziel von 20 % bis Ende 2025 und 90 % bis Ende 2032 für Pflichtinstallationen. Im Mai 2023 haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat den rechtlichen Rahmen für den Rollout grundlegend überarbeitet, vereinfacht und entbürokratisiert.

Ein intelligentes Messsystem (“Smart Meter”) besteht aus einer modernen Messeinrichtung (digitaler Zähler) und einer Kommunikationseinheit (Smart-Meter-Gateway), welches es ermöglicht, Informationen wie bspw. Verbräuche an weitere Stellen, z. B. den Messstellenbetreiber oder ein Energiemanagementsystem zu senden bzw. zu empfangen. Mit einem intelligenten Messsystem können Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Stromverbrauch beziehungsweise die Einspeisung ihres PV-Stroms besser und komfortabler managen sowie von neuen Tarifen (z. B. dynamischen Stromtarifen) profitieren. Ebenso ermöglichen Smart Meter, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen und steuerbare Verbraucher wie Elektroautos oder Wärmepumpen effizient in das Stromnetz integriert werden.

Ein intelligentes Messsystem wird auch “Smart Meter” genannt.

Damit Stromerzeugung und Stromverbrauch zukünftig sinnvoll aufeinander abgestimmt und geregelt werden können, werden Haushalte bei der Inbetriebnahme von Wärmepumpen oder Wallboxen mit einem intelligenten Messsystem (“Smart Meter”) und mit einer Steuereinrichtung (auch “Steuerbox”) ausgestattet. Letztere fungiert als Schnittstelle zwischen dem Smart Meter Gateway und den steuerbaren Verbrauchern. Somit ist es möglich die Wärmepumpe oder die Wallbox bei Bedarf gezielt anzusteuern, etwa um ihre Leistung zeitweise zu reduzieren oder zu erhöhen. Diese Maßnahmen sind entscheidend, um eine effiziente und nachhaltige Energieversorgung zu gewährleisten und die Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz zu fördern.

Was sind die Vorteile von Smart Metern?

  1. Aktueller Stromverbrauch kann gemessen, abgelesen und kommuniziert werden
  2. Nutzung zeitvariabler Netzentgelte und dynamischer Strompreise möglich
  3. Steuerbare Verbraucher wie Wärmepumpen und Wallboxen können effizient in das Stromnetz integriert werden – durch ein optimiertes und flexibles Lastenmanagement
  4. Messkonzepte für Nutzung von PV-Strom mit Mehrfamilienhäusern im Rahmen einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung werden erleichtert

Welche Haushalte sind zum Einbau eines intelligenten Messsystems verpflichtet?

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG § 29 Abs. 1) sieht folgende Fälle vor:

  • Haushalte mit Jahresstromverbrauch > 6.000 kWh
  • Haushalte mit steuerbaren Verbrauchern wie Wärmepumpe oder Wallbox
  • Haushalte mit PV-Anlage > 7 kWP oder bei Erweiterung auf > 7 kWP

Welche Kosten fallen bei Pflichteinbau und Betrieb eines intelligenten Messsystems mit Steuereinrichtung an?

Bei verpflichtendem Einbau ist dieser für den Anlagenbetreiber, i. d. R. der Gebäudeeigentümer, kostenlos. Die laufenden jährlichen Betriebskosten für Smart Meter richten sich nach dem Energieverbrauch bzw. nach der installierten Erzeugungsleistung. Zusätzlich zu den Betriebskosten des Smart Meters fallen jährliche Kosten für die Steuereinrichtung von max. 50 € brutto an.


PreisobergrenzeVerbrauch in kWh/JahrErzeuger in kW
30 €/aOptionale Ausstattung
40 €/a> 6.000 – 10.000
50 €/a> 10.000 – 20.000 oder Steuerbare Verbrauchseinrichtung (Wärmepumpe, Wallbox, …)> 7 – 15
110 €/a> 20.000 – 50.000> 15 – 25
140 €/a > 50.000 – 100.000> 25 – 100
Angemessen> 100.000> 100
50 €/aSteuerungseinrichtung
100 € (einmalig)Vorzeitiger Einbau (Frist: 4 Monate nach Beauftragung)
Preisobergrenzen nach MsbG § 30 Abs. 1

Wie ist die Regelung für Haushalte, die einen Smart Meter freiwillig nutzen wollen?

Ob ein Haushalt durch den Messstellenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem (oder lediglich mit einer modernen Messeinrichtung) ausgestattet wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z. B. die Art und Größe der Anlage oder die Routenplanung des Messstellenbetreibers. Ab 1. Januar 2025 ist es möglich, den Einbau eines intelligenten Messsystems freiwillig beim Messstellenbetreiber zu beantragen. Soll ein intelligentes Messsystem freiwillig eingebaut werden, fällt ein Einmalentgelt mit einer Obergrenze von 100 € an. Kann der Messstellenbetreiber jedoch nachweisen, dass die tatsächlichen Kosten höher liegen, kann er von dieser Obergrenze abweichen. Der Kunde muss hier vorab über die anfallenden Kosten informiert werden und diese akzeptieren. Die jährlichen Betriebskosten liegen anschließend bei 30 €.

Wie läuft der Smart-Meter-Einbau ab?

Sowohl um die Installation als auch um alle weiteren Aufgaben rund um das intelligente Messsystem wie Betrieb und Wartung kümmert sich der zuständige Messstellenbetreiber. Bei ihm handelt es sich in der Regel um deinen örtlichen Stromnetzbetreiber. Bei Pflichteinbau eines Smart Meters nimmt der örtliche Messstellenbetreiber automatisch 3 Monate vor Einbau Kontakt auf. Ob Pflichteinbau oder freiwilliger Einbau, ab 1. Januar 2025 ist es auch möglich, die Installation eines Smart Meters direkt beim zuständigen Messstellenbetreiber zu beantragen. Nach Antragstellung dauert es i. d. R. etwa 4 Monate bis zum Einbau, abhängig vor allem vom Wohnort und der Verfügbarkeit deines Messstellenbetreibers. Standardmäßig erhebt ein Smart Meter monatliche oder jährliche Werte. Für eine 15-minütige Datenerfassung muss dies beim Stromanbieter beantragt werden.

Wie wird der Datenschutz gesichert?

Zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit auf höchstem Niveau ist eine Zertifizierung von intelligentem Messystemen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vorgeschrieben. Dazu wurden gemeinsam mit Branchenvertretern, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Bundesnetzagentur und der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt Schutzprofile und Technische Richtlinien erarbeitet. Die Erhebung und Nutzung der Daten etwa ist ohne Zustimmung des Verbrauchers nur soweit erlaubt, wie es für energiewirtschaftliche Zwecke erforderlich ist und unterliegt strengen Löschfristen. Außerdem erfolgt die Übermittlung der Daten nur anonymisiert, pseudonymisiert oder aggregiert. Weitere Informationen zum Thema Datenschutz finden Sie hier: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zertifizierung/Smart-metering/smart-metering_node.html

Weitere Informationen zum Thema:

Dimmen von steuerbaren Verbrauchern: https://www.carmen-ev.de/2024/01/16/netzueberlastung-vermeiden-dimmen-von-wallboxen-und-waermepumpen/

Stand: 03.07.2025