Aktuelle EEG-Förderung für Photovoltaik

Stand: 27.08.2026

Rahmenbedingungen ab August 2026

In diesem Beitrag bieten wir einen fortlaufend aktualisierten Überblick über die wichtigsten Rahmenbedingungen sowie die Förderhöhen für Photovoltaik(PV)-Anlagen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Derzeit befindet sich eine tiefgreifende Novellierung des EEG in der politischen Abstimmung. Die hier beschriebenen Rahmenbedingungen gelten deshalb überwiegend nur bis zum Inkrafttreten des EEG 2027, das voraussichtlich bis spätestens 01.01.2027 erfolgen wird.

Das EEG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung für den in Photovoltaikanlagen erzeugten Strom, der in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Die genaue Ausprägung der Förderung und deren Höhe hängen vor allem von der Größe der Anlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab. Grundsätzlich unterscheidet das EEG zwischen den Förderformen „Einspeisevergütung“ und der „Marktprämie“.

Einspeisevergütung (bis 100 kWP)

Bei Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 100 kWP besteht die Möglichkeit, eine feste Einspeisevergütung zu erhalten. Die individuelle Höhe der Vergütung hängt von der Größe der Anlage, deren Installationsort und dem Inbetriebnahmezeitpunkt ab. Zudem wird unterschieden, ob der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist wird (Volleinspeisung) oder teilweise vor Ort verbraucht wird (Teileinspeisung). Der Förderanspruch besteht für 20 volle Kalenderjahre sowie das restliche Inbetriebnahmejahr und verlängert sich für Neuanlagen in Abhängigkeit von der Häufigkeit negativer Börsenstrompreise (s. Unterpunkt “Regelungen bei negativen Strompreisen”).

Einspeisevergütung bei einer Inbetriebnahme von 01. August 2026 bis zum Inkrafttreten des EEG 2027:

Anlagenart Installierte Leistung Teileinspeiung Volleinspeiung
Anlagen auf/an/in Gebäuden
oder Lärmschutzwänden
≤ 10 kWp 7,70 ct/kWh 12,22 ct/kWh
≤ 40 kWp 6,66 ct/kWh 10,24 ct/kWh
≤ 100 kWp 5,44 ct/kWh 10,24 ct/kWh
Sonstige Anlagen ≤ 100 kWp 6,19 ct/kWh 6,19 ct/kWh

Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1, § 48, § 49 und § 53 Abs. 1 EEG.

Für Anlagen bis 100 kWP besteht derzeit auch nach dem 20-jährigen EEG-Förderzeitraum ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Einspeisevergütung, die sogenannte “Anschlussvergütung“. Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag.

Marktprämienmodell (über 100 kWP)

Für Betreibende von Anlagen über 100 kWP Leistung sieht das EEG die verpflichtende Direktvermarktung des eingespeisten Solarstroms vor. Die Strommengen werden hierbei mithilfe eines Dienstleisters (Direktvermarktungsunternehmen) an der Strombörse verkauft und die Erlöse abzüglich eines Vermarktungsentgelts an die Anlagenbetreibenden ausbezahlt.

Die Förderung durch das EEG erfolgt bei diesen Anlagen durch das sogenannte Marktprämienmodell. Bei der Marktprämie handelt es sich um die Differenz zwischen dem sogenannten anzulegenden Wert und dem durchschnittlichen Börsenstrompreis (Marktwert Solar). Der anzulegende Wert für die Berechnung der Marktprämie ist für Anlagen bis 1 MWP gemäß § 48 EEG gesetzlich festgelegt.

Anzulegende Werte bei einer Inbetriebnahme von 01. August 2026 bis zum Inkrafttreten des EEG 2027:

Anlagenart Installierte Leistung Teileinspeiung Volleinspeiung
Anlagen auf/an/in Gebäuden
oder Lärmschutzwänden
≤ 10 kWp 8,10 ct/kWh 12,62 ct/kWh
≤ 40 kWp 7,06 ct/kWh 10,64 ct/kWh
≤ 100 kWp 5,90 ct/kWh 10,75 ct/kWh
≤ 400 kWp 5,84 ct/kWh 8,85 ct/kWh
≤ 1.000 kWp 5,84 ct/kWh 7,63 ct/kWh
Sonstige Anlagen ≤ 1.000 kWp 6,59 ct/kWh 6,59 ct/kWh

Rechtsgrundlage: § 20, § 22 Abs. 3, § 48 und § 49 EEG.

Eine Möglichkeit zur Ausnahme von der Direktvermarktungspflicht besteht lediglich für Anlagen bis 400 kWP (ab 2026: 200 kWP) Leistung (vgl. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 20 EEG). Allerdings kann dann keine Einspeiseförderung über das EEG beansprucht werden, sodass die Überschüsse unentgeltlich eingespeist werden. Diese Option kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn der Eigenverbrauchsanteil des erzeugten PV-Stroms sehr hoch ist und so die Einnahmen aus der Vermarktung die Kosten nicht decken würden.

Bei Anlagen mit mehr als 1.000 kWP installierter Leistung ist der anzulegende Wert nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern wird anhand eines Ausschreibungsverfahrens individuell ermittelt. Der anzulegende Wert entspricht hier dem jeweiligen erfolgreichen Gebotswert. Die Ausschreibungsergebnisse für Freiflächen- und Dachanlagen der vergangenen Ausschreibungsrunden finden Sie auf unserer Webseite.

Regelungen bei negativen Börsenstrompreisen

Im Rahmen des sogenannten “Solarspitzengesetzes” wurden einige Neuregelungen eingeführt, die die EEG-Förderung in Zeiten negativer Strompreise betreffen. Ein Überangebot an der Strombörse kann dazu führen, dass die Preise an der Strombörse unter null fallen. In solchen Fällen möchte der Gesetzgeber die Einspeisung aus EEG-Anlagen nicht weiter finanziell fördern und setzt deshalb die Förderzahlung für die Dauer negativer Spotmarktpreise zeitweilig aus (vgl. § 51 EEG). Betroffen von dieser Regelung sind neue Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25. Februar 2025. Für Anlagen mit weniger als 100 kWP ohne intelligenten Stromzähler (intelligentes Messsystem, Smart Meter) gibt es jedoch eine Übergangsfrist: Für diese gelten die Regeln zu negativen Strompreisen ab dem Folgejahr des Jahres, in dem die Anlage mit einem solchen ausgestattet wurde.

Das Auftreten negativer Börsenstrompreise fällt im Sommer regelmäßig mit Erzeugungsspitzen aus Solarenergie zusammen. PV-Anlagen sind deshalb in besonderem Maße von den ausgesetzten Förderzahlungen betroffen. Damit die Anlagenbetreibenden jedoch nicht unverhältnismäßig benachteiligt werden, wurde ein Kompensationsmechanismus eingeführt. Dieser sieht vor, dass der ursprünglich 20-jährige EEG-Förderzeitraum in Abhängigkeit von der Häufigkeit negativer Strompreise verlängert wird.

Der Kompensationszeitraum berechnet sich dabei aus der Anzahl an Viertelstunden, in denen aufgrund negativer Preise die Vergütung ausgesetzt wurde. Bezugszeitraum ist das Jahr der Inbetriebnahme der Anlage plus 19 Kalenderjahre. Eine bloßes Anhängen der Viertelstunden an das 20. Jahr nach der Inbetriebnahme wäre jedoch unverhältnismäßig, da im Winter oder in der Nacht wesentlich weniger oder gar kein Solarstrom erzeugt wird. Aus diesem Grund findet ein mehrstufiger Berechnungsmechanismus Anwendung, der unter anderem den Umstand berücksichtigt, dass sich die Stromerzeugung aus PV naturbedingt von Monat zu Monat unterscheidet. Bei der Kompensationsberechnung wird im Wesentlichen wie folgt vorgegangen (vgl. § 51a EEG):

  1. Ermittlung der Anzahl an Viertelstunden mit Vergütungs-Ausfällen aufgrund negativer Strompreise
  2. Aufrunden auf den nächsten vollen Kalendertag
  3. Multiplikation mit dem Gewichtungsfaktor 0,5 zur Ermittlung der sog. “Volllast-Viertelstunden”
  4. Aufteilung der Volllast-Viertelstunden auf die Monatskontingente des § 51a Abs. 2 EEG (z. B. entspricht der Januar 87 Volllast-Viertelstunden, der Juni 508)

Die so ermittelte Anzahl an Monaten entspricht dem Kompensationszeitraum. Ein Beispiel: 2025 gab es 573 Stunden mit negativen Spotmarktpreisen an der Strombörse. Dies entspräche einer Verlängerung des Förderzeitraums um fünf Monate bis Ende Mai des 21. Jahres nach der Inbetriebnahme. Je nachdem, wie sich das Auftreten negativer Strompreise zukünftig entwickeln wird, kann die Förderdauer für eine PV-Anlage also deutlich über 20 Jahre liegen. Treten im Kompensationszeitraum Zeiten negativer Strompreise auf, so werden diese jedoch nicht mehr angerechnet.

Stand des EEG 2027

Am 29.07.2026 erfolgte der Kabinettsbeschluss für die EEG-Novelle 2027. Diese beinhaltet weitreichende Veränderungen für die förderrechtlichen Rahmenbedingungen von PV-Anlagen in Deutschland. Der genaue Zeitpunkt, ab dem die Novellierung in Kraft tritt, kann derzeit noch nicht genannt werden. Dies wird jedoch spätestens zum 01.01.2027 erfolgen.

Wesentliche Neuerungen ergeben sich nach derzeitigem Bearbeitungsstand unter anderem für die folgenden Bereiche:

  • Abschaffung der festen Einspeisevergütung: Neu in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen müssen perspektivisch den in das Netz eingespeisten Strom über einen Direktvermarkter verkaufen, wenn Sie eine Vergütung für diesen erhalten wollen. Bisher lag die Grenze zur Direktvermarktungspflicht bei 100 kWP. Durch Übergangsregelungen soll die Zeit bis zur Marktintegration kleiner Photovoltaikanlagen finanziell überbrückt werden.
  • Vereinheitlichung des anzulegenden Wertes: Es besteht ein einheitlicher anzulegender Wert (2027: 6,2 Cent/kWh) ohne Unterscheidung zwischen Gebäudeanlagen und sonstigen Anlagen. Der Bonus für die Volleinspeisung aus Gebäudeanlagen entfällt.
  • Keine Förderung für Kleinanlagen: Anlagen bis 25 kWP installierter Leistung erhalten keine Förderung über das EEG. Diese Anlagen können in das öffentliche Netz eingespeisten Strom ohne Förderung direktvermarkten, im Rahmen der “unentgeltlichen Abnahme” einspeisen oder als Nulleinspeisungs-Anlage betrieben werden.
  • Einspeisebegrenzung: Anlagen unter 100 kWP dürfen mit maximal 50 % ihrer installierten Leistung in das öffentliche Netz einspeisen. Derzeit liegt die Einspeisebegrenzung bei 60 %.
  • Refinanzierungsbeitrag: Anlagen mit mehr als 100 kWP installierter Leistung müssen bei hohen Börsenstrompreisen für Solarstrom einen Teil der erhaltenen Marktprämie zurückzahlen. Übersteigt der Jahresmarktwert Solar die Höhe des anzulegenden Wertes, so wird die Differenz abgeschöpft und fließt in den EEG-Fördertopf zurück. Dadurch soll eine Überförderung vermieden und das EEG-Konto weniger belastet werden.

Da der Gesetzgebungsprozess noch nicht abgeschlossen ist, können sich noch Änderungen bis zum Inkrafttreten ergeben.

Weiterführende Informationen

  • Weitere Informationen zu Einspeisevergütung, Marktprämie und Mieterstromzuschlag finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur im Bereich „EEG-Förderung und Fördersätze“.
  • Die Marktwerte für Solarstrom zur Berechnung der Marktprämie sind auf Netztransparenz.de abrufbar.
  • Informationen zur Anschlussvergütung ausgeförderter PV-Anlagen finden Sie auf unserer Website.