E-Fahrzeuge und die THG-Quote

Strom für E-Fahrzeuge kann ab dem nächsten Jahr auf die Treibhausgasquote (THG)-Quote für Benzin- und Dieselkraftstoff angerechnet werden.

Diese Möglichkeit gibt es ab dem Jahr 2022 für den Strom, der aus öffentlichen oder privaten Ladepunkten für private E-Autos aber auch Fahrzeugflotten abgegeben wird. Der Strom wird dabei mit dem Faktor 3 angerechnet. Damit soll der bessere Wirkungsgrad des Elektromotors im Vergleich zum Verbrennungsmotors berücksichtigt werden und eine Vergleichbarkeit mit den Endenergieträgern Benzin- und Dieselkraftstoff ermöglichen.

Die THG-Quote beträgt nun 6 % und wird im Jahr 2022 auf 7 % angehoben. Bis 2030 soll die THG-Quote aus 25 % steigen. Bisher wird die THG-Quote vor allem durch den Einsatz von Biokraftstoffen erfüllt.

Für öffentliche Ladesäulen müssen Aufzeichnungen über den Ladepunktstandort und die entnommene Strommenge vorgelegt werden. Für private Ladepunkte muss eine Zulassungsbescheinigung von reinen E-Fahrzeugen vorgelegt werden. Die Treibhausgasminderung wird dann über Schätzwerte – die im Bundesanzeiger auf Basis von Zahlen durch das BMU ermittelt werden –  für den Strom errechnet.

Einige Stromanbieter bieten für Privatkunden oder für Flottenbetreiber Prämien für E-Fahrzeuge an und wollen in den Quotenhandel einsteigen. Die Prämien liegen im Bereich von 100 bis 250 € je Fahrzeug.

Quelle

https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Treibhausgasquote-THG-Quote/Quotenverpflichtung/Erfuellung-Quotenverpflichtung/Anrechnung-Elektromobilitaet-strombasierte-Kraftstoffe/anrechnung-elektromobilitaet-strombasierte-kraftstoffe_node.html

https://www.bmu.de/media/beschlossene-anpassungen-der-treibhausgasminderungsquote-thg-quote

https://www.maingau-energie.de/e-mobilitaet/thg-quotenhandel