Nachhaltigkeitsverordnungen notifiziert

Betreiberinnen und Betreiber von größeren Biomasseanlagen müssen jetzt aktiv werden, da der Nachhaltigkeitsnachweis bereits ab Januar 2022 vergütungsrelevant sein wird

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) werden wohl noch dieses Jahr in Kraft treten. Die EU-Kommission hat den vom BMU vorgelegten nationalen Entwurf der Verordnungen notifiziert, und die Bundesregierung wird die Verordnungen voraussichtlich am 24.11.2021 beschließen. Damit wird der Nachhaltigkeitsnachweis ab dem 1. Januar 2022 vergütungsrelevant sein.

Mit der BioSt-NachV und der Biokraft-NachV wird die europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED II in Deutschland umgesetzt werden. Die seit längerem bestehende Zertifizierung für Biokraftstoffe wird auf Strom und Wärme ausgeweitet werden. Biogasanlagen ab einer Anlagengröße von 2 MW Feuerungswärmeleistung und Holzenergieanlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW wird nur noch dann eine Vergütung nach EEG gewährt werden, wenn ihr Biomassebrennstoff bestimmte Nachhaltigkeitskriterien einhält. Die Biogasanlagen beispielsweise müssen jetzt nachweisen, dass ihre Biomasse nachhaltig erzeugt wurde, indem sie weder von Flächen mit hoher biologischer Vielfalt noch von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand oder aus Torfmooren stammt, und dass der Flächenstatus zum 1. Januar 2008 Ackerland war. Werden Abfälle und Reststoffe wie Gülle und Mist eingesetzt, dann ist ein Nachweis darüber erforderlich, dass diese Biomasse tatsächlich als Abfall oder Reststoff abgegeben wurde. Anlagen, die ab 2021 neu in Betrieb genommen wurden, sowie Biomethananlagen zur Kraftstofferzeugung, müssen zudem eine Treibhausgasbilanz erstellen und eine bestimmte Treibhausgaseinsparung erreichen.

Betreiberinnen und Betreiber entsprechender Anlagen und ihre Biomasseliefernden müssen sich jetzt informieren und alle notwendigen Schritte für die Zertifizierung einleiten. Nach Schätzungen des Bundesverband Bioenergie werden allein im Biogasbereich mehr als 2.000 Anlagen einschließlich Lieferkette neu von der Verordnung betroffen sein. Um weiterhin ihren Strom im EEG bzw. ihren Biomethankraftstoff im Rahmen der Kraftstoffquote vermarkten zu könne, müssen die Anlagen die Nachhaltigkeit ihrer Biomasse bestätigen, indem sie das Audit einer anerkannten Zertifizierungsstelle erfolgreich durchlaufen. Die Zertifizierung wird durch Auditorinnen und Auditoren der Zertifizierungsstellen durchgeführt werden. Dazu muss die Anlage bei einem anerkannten Zertifizierungssystem registriert und ein Systemvertrag abgeschlossen werden. Anschließend haben die Betreibenden die Zertifizierung bei einer Zertifizierungsstelle zu beauftragen; diese Stelle muss sowohl vom System anerkannt als auch von der umsetzenden Behörde, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), zugelassen sein.

Zertifiziert wird die gesamte Lieferkette der Biomasse. In den meisten Fällen werden die an dieser Kette beteiligten Liefernden den Anlagenbetreibenden Selbsterklärungen ausstellen oder als Händler die eigene Zertifizierung nachweisen müssen, und die Betreibenden haben laufend die Massenbilanz zu erstellen, um die Rückverfolgbarkeit der Biomasse gewährleisten zu können. Ebenso müssen Betreiberinnen und Betreiber erforderlichenfalls die Treibhausgasbilanz erstellen, die dann von den Auditorinnen und Auditoren auf Plausibilität geprüft wird. Die Auditorinnen und Auditoren prüfen die Anlagen und ihre Lieferkette und stellen das Zertifikat aus. Aufgabe der Auditorinnen und Auditoren ist es, zu kontrollieren, ob die Kriterien zur nachhaltigen Erzeugung bzw. Sammlung der Biomasse und ggf. die Kriterien zur Treibhausgaseinsparung ordnungsgemäß umgesetzt werden.

Die Nachhaltigkeitsnachweise für die erzeugte Strom- bzw. Kraftstoffmenge werden über die Datenbank „Nabisy“ der BLE verbucht. Strommengen ohne Nachhaltigkeitsnachweis können nicht im EEG vermarktet werden. Ebenso entfällt für Kraftstoffmengen ohne Nachweis die Möglichkeit der Vermarktung im Rahmen der Kraftstoffquote.

Die Arbeiten bis zum Vorliegen eines gültigen Zertifikats brauchen einige Zeit, betroffene Betreiberinnen und Betreiber sollten sich also rechtzeitig kümmern, um den knappen Termin zur Jahreswende 2021/22 einhalten zu können. Nur in Ausnahmefällen und auf Antrag bei der BLE kann im Rahmen der BioSt-NachV eine Verlängerung der Frist bis zu 30. Juni 2022 erfolgen.

Aktuelle Informationen hält die BLE bereit. Der Fachverband Biogas hat eine Liste erstellt, auf welcher Dienstleistende aufgeführt sind, die zur Nachhaltigkeitsverordnung beraten. Außerdem hat er eine Arbeitshilfe zur Nachhaltigkeitszertifizierung für die Akteure der Branche verfasst.

Nachtrag (07.12.2021): Die BioSt-NachV und die Biokraft-NachV wurden am 07.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und treten am 08.12.2021 in Kraft.

Link zur BLE:

https://www.ble.de/DE/Themen/Klima/Nachhaltige-Biomasseherstellung/nachhaltige-biomasseherstellung_node.html