Neue Nachweisanforderungen bezüglich Nachhaltigkeit und Treibhausgasminderung

Seit einigen Jahren ist in der EU ein Zertifizierungssystem für Biokraftstoffe etabliert. Die seit Juli 2021 verbindliche europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED II sieht nun die Ausweitung der Nachhaltigkeitszertifizierung auf den Strom- und Wärmebereich vor. Neu betroffen werden in Deutschland insbesondere Biogasanlagen ab einer Anlagengröße von 2 MW Feuerungswärmeleistung und EEG-Holzenergieanlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW sein. Unter anderem soll diesen Anlagen nur noch dann eine Vergütung nach EEG gewährt werden, wenn ihr Biomassebrennstoff bestimmte Nachhaltigkeitskriterien einhält und der erzeugte Strom Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung erfüllt.

Mit der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) soll die EU-Richtlinie RED II in Deutschland umgesetzt werden. Ein Entwurf liegt aktuell zur Notifizierung in Brüssel, allerdings wird nicht vor Mitte November 2021 mit der Verabschiedung durch die Bundesregierung gerechnet. Nach Schätzungen des Bundesverband Bioenergie (BBE) werden allein im Biogasbereich mehr als 2.000 Anlagen neu von der Verordnung betroffen sein. Der Verband empfiehlt Biogas- und Holzenergieanlagenbetreibern, die neu in den Geltungsbereich der BioSt-NachV fallen und zukünftig einen Nachweis über die Nachhaltigkeit als Fördergrundlage benötigen, sich rechtzeitig zu informieren und alle notwendigen Schritte für eine Zertifizierung vorzubereiten. Auch wenn die Verordnung noch nicht in Kraft ist und der Verordnungsentwurf die Möglichkeit einer Übergangsfirst zum Abschluss der Zertifizierung bis 30. Juni 2022 vorsieht, sollten Anlagenbetreibende und deren Brennstoffliefernde schon jetzt tätig werden, zumal die verwendete Biomasse unabhängig von der eventuellen Verlängerungsoption bereits bis 31. Dezember 2021 den Anforderungen der Verordnung genügen müsste.

Größere Biogasanlagen ab einer elektrischen Bemessungsleistung von etwa 800 kW sowie große Holzenergieanlagen müssen also darauf achten, dass ihre Biomassebrennstoffe bestimmten Nachhaltigkeitskriterien entspricht. Ab 2021 errichtete und in Betrieb genommene Anlagen werden sich außerdem mit der Treibhausgasbilanzierung auseinandersetzen müssen. Die Zertifizierung wird durch anerkannte Auditoren durchgeführt werden. Im Zertifizierungsprozess wird die Anlage vom Anbau bzw. von der Sammlung der Biomasse bis zur Produktion von Wärme und Strom durchleuchtet, erforderlichenfalls wird die Treibhausgasbilanz betrachtet. Diese Arbeiten bis zum Vorliegen eines gültigen Zertifikats brauchen einige Zeit, betroffene Betreiber sollten sich also rechtzeitig kümmern.

Quellen und weiterführende Informationen:

https://www.bioenergie.de/presse/nachhaltigkeit/kurze-frist-der-nachhaltigkeitsverordnung-erfordert-zuegiges-handeln-rechtsgrundlage-steht-weiterhin-aus

https://www.ble.de/DE/Themen/Klima-Energie/Nachhaltige-Biomasseherstellung/nachhaltige-biomasseherstellung_node.html