Zum 21. Juli 2026 ist die novellierte Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) in Kraft getreten. Neben der Förderung erneuerbarer Heizsysteme für Einzelgebäude zählt weiterhin auch die Errichtung, der Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen. Ebenfalls gefördert werden kann der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Während die Förderung des Heizungstauschs in Einzelgebäuden über die KfW abgewickelt wird, ist für Maßnahmen rund um kleinere Wärmeverbünde weiterhin das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.
Was ist ein Gebäudenetz?
Die Definition des Begriffs „Gebäudenetz“ ist unverändert geblieben. Als Gebäudenetz gilt ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von bis zu 16 Gebäuden (Wohn- oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten.
Welche Kosten werden für das Gebäudenetz gefördert?
Gebäudenetzbetreiber erhalten für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes einen Basisfördersatz von 30 %. Dieser gilt für den zentralen Wärmeerzeuger, den Heizraum bzw. die Heizzentrale sowie das Biomasselager.
Auch die eigentliche Infrastruktur des Gebäudenetzes wird mit 30 % gefördert. Dazu zählen insbesondere Rohrleitungen und Übergabestationen sowie gegebenenfalls zugehörige Umfeldmaßnahmen.
Förderung für die einzelnen Anschließer
Die Anschließer stellen parallel zum Antrag des Gebäudenetzbetreibers jeweils einen eigenen Antrag auf Förderung des Anschlusses an ein Gebäudenetz. Je nach persönlicher Situation können sie dabei von einem individuellen Fördersatz profitieren. Unter Einbeziehung des Klimageschwindigkeitsbonus und des Einkommensbonus kann die Förderung im Einzelfall bis zu 80 % betragen.
Ein Teil der jedem Anschließer zustehenden maximal förderfähigen Kosten kann bzw. muss dabei auf den zentralen Förderantrag übertragen werden – also auf den Antrag des Investors für die Heizzentrale und die Verteilleitungen. Diese Kostenübertragung ist erforderlich, wenn auch Investitionen in den zentralen Wärmeerzeuger und das Wärmenetz, beispielsweise im öffentlichen Raum, gefördert werden sollen. Hintergrund ist, dass die BEG EM grundsätzlich als auf das einzelne Gebäude bezogenes Förderprogramm ausgestaltet ist und der zentralen Maßnahme oft keine eigenen förderfähigen Kosten zugeordnet werden können.
Förderfähige Kosten wurden 2026 abgesenkt
Mit der Reform Mitte 2026 wurden die maximal förderfähigen Kosten reduziert.
- Einfamilienhäuser: Aktuell können bis zu 28.000 Euro als förderfähige Kosten angesetzt werden.
- Mehrparteienhäuser: Für die erste Wohneinheit gilt eine Höchstgrenze von 28.000 Euro. Für die Wohneinheiten 2 bis 6 kommen jeweils 15.000 Euro hinzu, ab der 7. Wohneinheit jeweils 8.000 Euro pro Wohneinheit. Insgesamt können maximal 600.000 Euro je Gebäude angesetzt werden.
- Nichtwohngebäude: Hier können bis zu 28.000 Euro für Gebäude mit einer Nettoraumfläche von bis zu 150 m² angesetzt werden. Für größere Gebäude gelten gestaffelte Höchstgrenzen für zusätzliche Nettoraumflächen.
Wichtig: Die maximal förderfähigen Kosten sowie einige Boni werden schrittweise und transparent alle sechs Monate abgesenkt. Bei der Planung eines Projekts sollte daher die jeweils aktuelle Förderhöhe berücksichtigt werden.
Energieeffizienz-Experte ist erforderlich
Wer einen Gebäudenetz-Antrag bei der BAFA stellen möchte, ist verpflichtet, einen Energieeffizienz-Experten einzubeziehen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Antragstellung und Förderung von Gebäudenetzen bietet die BAFA auf ihrer Website.
Alle Förderkonditionen des BEG EM sowie eine Listung aller förderfähigen Maßnahmen hat C.A.R.M.E.N. e.V. hier in einem Beitrag zusammengefasst.
Ist der Anschluss an ein bereits realisiertes Gebäudenetz geplant oder auch der Anschluss an ein größeres Wärmenetz, so ist der Antrag bei der KfW im Zuschussprogramm 458 (Wohngebäude) bzw. 522 (Nichtwohngebäude) zu stellen.
