Beim Energy Sharing können unter anderem auch Privatpersonen als Betreibende von Erneuerbaren-Energien(EE)-Anlagen den Strom mit Abnehmern über das öffentliche Netz teilen. Das bedeutet, dass eine bilanzielle Stromlieferung an Letztverbrauchende möglich wird, ohne dass dafür eine eigene Leitung verlegt oder ein Zwischenhändler eingeschaltet werden muss. Rechtsgrundlage dafür ist der § 42c EnWG, der seit Juni 2026 diese neue Form der gemeinschaftlichen Stromnutzung ermöglicht. Darin sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen an das Energy Sharing definiert:
- Anlagenbetreibende können natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften oder juristische Personen des Privatrechts sein, deren Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
Dabei darf es sich bei der betreibenden Gesellschaft jedoch nicht um einen professionellen Stromversorger handeln. Zudem dürfen die Anlagenbetreibenden ihren Strom nicht mit sich selbst teilen. - Abnehmende dürfen alle Letztverbrauchenden sein, im Unternehmensbereich jedoch nur mittlere, kleine und Kleinst-Unternehmen.
- Verträge regeln die Rahmenbedingungen der Energielieferung. Zwischen den Anlagenbetreibenden und den Abnehmenden müssen sowohl ein Liefervertrag als auch ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung abgeschlossen werden, der folgendes enthalten muss:
– Umfang und Nutzung des Stroms durch die Abnehmenden
– Aufteilungsschlüssel
– Höhe des Entgelts
Für Strom, der nicht über das Energy Sharing bezogen wird, müssen die Abnehmenden einen zusätzlichen Liefervertrag mit einem öffentlichen Versorger abschließen. - Das Gebiet zur Nutzung des Stroms über das öffentliche Verteilnetz ist folgendermaßen gefasst:
– ab 1. Juni 2026: Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers (VNB)
– ab 1. Juni 2028: Bilanzierungsgebiet eines VNB sowie eines direkt angrenzenden VNB in derselben Regelzone - Die Messung der Erzeugung und des Strombezugs an den belieferten Verbrauchsstellen muss viertelstündlich erfolgen. Dafür sind entsprechende digitale Messsysteme nachzurüsten.
- Dienstleister können von den Anlagenbetreibenden damit beauftragt werden, bestimmte Aufgaben zu übernehmen. Hierzu zählen insbesondere Bilanzierung, Abrechnung, Anlagenbetrieb, Integration in Flexibilitätsangebote und Installation der Anlage.
- Rechtliche Vereinfachungen bestehen beim Energy Sharing hinsichtlich der energiewirtschaftlichen Pflichten.
Betreibende müssen beispielsweise nicht die Vollversorgung der Abnehmenden mit Strom sicherstellen. Vielmehr geht es beim Energy Sharing, im Gegensatz zum geförderten Mieterstrom, um eine Teilversorgung von zeitgleich zur Erzeugung bzw. Ausspeicherung aus der EE-Anlage verbrauchten Strom. Jedoch müssen die Abnehmenden in Textform über folgendes informiert werden:
– gemeinsam genutzte Anlage kann den Strombedarf nicht vollständig decken
– ergänzender Strombezug notwendig
– Kosten des ergänzenden Strombezugs können über den durchschnittlichen Kosten eines Vertrags zur Vollversorgung liegen
– Anlagenausfall über erheblichen Zeitraum und Wiederbetriebsaufnahme
Beim Energy Sharing durch Haushaltskunden als Betreibende bis zu einer installierten Leistung von 30 kW oder im Falle eines Mehrfamilienhauses von bis zu 100 kW entfallen zudem folgende Pflichten aus der Stromlieferung:
– Anzeigepflicht (§ 5 EnWG)
– Pflichten zur Ausgestaltung von Energierechnungen (§ 40 EnWG)
– Pflicht zur Stromkennzeichnung (§ 42 EnWG) - Netzbezogene Abgaben und Umlagen fallen für geteilte Strommengen in unverminderter Höhe an. Damit ist in Deutschland aktuell kein direkter finanzieller Anreiz für das Energy Sharing vorgesehen. Grundsätzlich entfällt jedoch die Stromsteuer bei der Entnahme von Strom in einem Radius von 4,5 km um die jeweilige EE-Anlage bis 2 MW Nennleistung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG i. V. m. § 12b Abs. 3 StromStV).

Insgesamt sind somit die rechtlichen Weichen für eine regionale Nutzung des Energy Sharing gestellt. Dennoch bestehen in der Praxis Hürden zur Umsetzung entsprechender Projekte. Einheitliche Markt- und Kommunikationsprozesse existieren noch nicht. Zudem hat der Gesetzgeber das Energy Sharing nicht mit eigenen finanziellen Vereinfachungen bezüglich der netzbezogenen Abgaben und Umlagen bedacht. In der Praxis stellt sich deshalb vor allem die Frage, welcher Strompreis von den Anlagenbetreibenden angesetzt werden muss, um mögliche Aufwendungen für das Energy-Sharing zu decken und zugleich einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen. Auf der anderen Seite muss die Stromlieferung zu Konditionen erfolgen, die für die Abnehmenden im Vergleich zur Stromlieferung durch öffentliche Versorgungsunternehmen hinreichende Vorteile bietet.
Aufwendungen für das Energy Sharing kommen dadurch zustande, da insbesondere Privatpersonen im Allgemeinen nicht die notwendige Bilanzierung von zeitgleich erzeugtem und verbrauchtem Strom leisten können. Im Hinweisschreiben der Bundesnetzagentur vom 07.07.2026 hat diese darauf hingewiesen, dass die Netzbetreiber nicht in der Pflicht zur Koordination der Energy-Sharing-Mengen seien. Eine Umsetzung wird auf die Beauftragung externer Dienstleister zu derzeit nicht bekannten Konditionen hinauslaufen. Hinzu kommt ein möglicher Mehraufwand für die Nachrüstung von Messsysteme für eine viertelstündliche Messung sowie für die Abrechnung der gelieferten Strommengen mit den Abnehmenden.
Bei geringen gelieferten Strommengen z. B. aus kleineren PV-Dachanlagen ist zu befürchten, dass die Kosten für Bilanzierung, Abrechnung und Messung sowie die anfallenden Steuern und Abgaben keine Stromlieferung zu beiderseits wirtschaftlichen Konditionen erlauben. Insofern erfordern wirtschaftliche Konzepte für die Umsetzung von Energy Sharing unter den derzeitigen Rahmenbedingungen einer genauen Einzelfall- und Kostenbetrachtung.
Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier:
Website-Beitrag der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu wesentlichen Fragen des Energy Sharing.
Vierteilige Publikationsreihe der Forschungsstelle für Energiewirtschaft (FfE).
Hinweise des Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) zur netzwirtschaftlichen Umsetzung des Energy Sharing beim Verteilernetzbetreiber.
Stand: 17.07.2026
