Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen

Seit 1. Januar 2021 ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft, die aus drei Teilprogrammen besteht:

  1. BEG WG: Vollsanierung oder Neubau von Wohngebäuden auf Effizienzhaus-Niveau
  2. BEG NWG: Vollsanierung oder Neubau von Nichtwohngebäuden auf Effizienzhaus-Niveau
  3. BEG EM: Einzelmaßnahmen an bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden

In den beiden Teilprogrammen BEG NWG und BEG WG kann ein zinsgünstiger Förderkredit mit Tilgungszuschuss bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden. Eine Ausnahme gilt für Kommunen, diese können über die KfW auch eine Zuschussvariante wählen. Einzelmaßnahmen hingegen werden ausschließlich über einen Direktzuschuss gefördert. Dieser ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. Seit dem Inkrafttreten des BEG wurden die Förderrichtlinien mehrfach geändert. Die letzte umfassende Reform erfolgte zum 01.01.2023.

Im Folgenden werden die Inhalte der reformierten Einzelmaßnahmen-Förderung (BEG EM) näher ausgeführt:

Förderfähige Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden

  • Maßnahmen an der Gebäudehülle Dämmung der Fassade, des Daches, der Geschossdecke und der Bodenfläche sowie neue Fenster und Haustüren
  • Sommerlicher Wärmeschutz Ersatz oder erstmaliger Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung
  • Anlagentechnik (außer Heizung) Einbau und Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen, Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung (Efficiency Smart Home) im Wohngebäude, in Nichtwohngebäuden Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Kältetechnik zur Raumkühlung und Beleuchtungssystemen
  • Effiziente Heizungstechnik mit Nutzung erneuerbarer Energien Wärmepumpe, Solarthermie-Anlage, Pelletheizung, Pelletofen mit Wassertasche, Stückholzkessel, Hackschnitzelkessel, Brennstoffzellenheizung
  • Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes sowie der Anschluss an ein Gebäudenetz oder öffentliches Wärmenetz
  • Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt
  • Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien in allgemein zugänglichen Gebäuden
  • Heizungsoptimierung hydraulischer Abgleich inklusive Einstellung der Heizungskurve, Austausch von Heizungspumpen, Dämmung von Rohrleitungen, Optimierung von Wärmepumpen, Einbau von Flächenheizungen, Niedertemperaturheizkörper und Wärmespeichern, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Für alle geförderten Maßnahmen sind technische Mindestanforderungen (siehe Anhang zur Richtlinie) zu erfüllen, die in der Regel über die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes hinaus gehen.

Die Einzelmaßnahmen-Förderung kann nicht für einen Neubau in Anspruch genommen werden. Als Neubauten gelten im übrigen Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als fünf Jahre zurückliegen. Das Jahr der Fertigstellung ist nicht relevant.

Art und Höhe der Förderung

Je nach beantragter Maßnahme trägt der Staat bis zu 40 % der förderfähigen Investitionskosten. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.

Förderfähig Einzelmaßnahmen Basis-
Fördersatz
Fördersatz mit
Heizungstausch-Bonus
Erneuerbare Heizsysteme
* Solarkollektoranlage25 %35 %
* Biomasseheizung
(Kombinationspflicht mit Solarkollektoranlage oder Wärmepumpe)
10 %20 %
* Wärmepumpe125 %35 %
* Innovative Heiztechnik (erneuerbare Energien)25 %35 %
* Brennstoffzellenheizung25 %35 %
* Errichtung, Erweiterung, Umbau eines Gebäudenetzes
(mind. 65 % EE aber ohne Biomasse)
30 %
* Errichtung, Erweiterung, Umbau eines Gebäudenetzes
(mit max. 25 % Biomasse für Spitzenlast)
25 %
* Errichtung, Erweiterung, Umbau eines Gebäudenetzes
(mit max. 75 % Biomasse)
20 %
* Anschluss an ein Gebäudenetz (mind. 25 % Anteil EE im Wärmemix)25 %35 %
* Anschluss an ein Wärmenetz 30 %40 %
Maßnahmen an der Gebäudehülle15 %
Maßnahmen an der Gebäudetechnik15 %
Maßnahmen zur Heizungsoptimierung15 %
Fachplanung und Baubegleitung 50 %
1 Wärmepumpen-Bonus (Wärmequelle Wasser/Erdreich/Abwasser oder natürliches Kältemittel): + 5 %

Bei Demontage einer alten Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung wird bei Errichtung eines erneuerbaren Heizsystems ein 10 %-Bonus gewährt. Wird eine funktionstüchtige Gasheizung ausgetauscht, deren Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mind. 20 Jahre zurückliegt, wird auch hier ein Bonus von 10 Prozentpunkten gewährt. Für Gasetagenheizungen wird der Bonus unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme gewährt.

Bei Erschließung von Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle für Wärmepumpen sowie bei Einsatz eines natürlichen Kältemittels erhöht sich der Fördersatz ebenfalls um weitere 5 Prozentpunkte.

Bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und der Gebäudetechnik sowie bei der Errichtung, Erweiterung, Umbau eines Gebäudenetzes ist zwingend eine Fachplanung und Baubegleitung durch einen Energie-Effizienzexperten erforderlich. Wer jedoch nur die Heizung modernisiert oder optimiert kann die Maßnahme auch ohne Einbindung eines Effizienzexperten durchführen.

Ist die beantragte energetische Sanierungsmaßnahme Teil eines längerfristigen, individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), der innerhalb eines Zeitraums von max. 15 Jahren umgesetzt wird, so erhöhen sich die in der Tabelle genannten Fördersätze um weitere 5 %. Ein Sanierungsfahrplan wird allerdings nur bei Wohngebäuden honoriert. Voraussetzung ist, dass der Sanierungsfahrplan im Rahmen der Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (EBW) gefördert wird und eine Baubegleitung mit beantragt wird. Dieser Bonus wird jedoch seit 15. August 2022 nicht mehr bei Umsetzung einer neuen Heizungsanlage gewährt.

Als Gebäudenetz zählt ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme von bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten, unabhängig von der Eigentümerstruktur der angeschlossenen Grundstücke. Größere Nahwärmenetze bzw. Fernwärmenetze werden durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) bezuschusst, die am 15. September 2022 in Kraft getreten ist.

Welche Kosten können zum Ansatz gebracht werden?

Die zuwendungsfähigen Investitionskosten sind im Programm sehr weit gefasst. So können nicht nur die Kosten für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit der Maßnahme selbst zum Ansatz gebracht werden, sondern es werden auch sogenannte Umfeldmaßnahmen gefördert. Dazu zählen alle Arbeiten, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung einer förderfähigen Maßnahme erforderlich sind (inkl. Inbetriebnahme), und/oder die zu einer Energieeffizienzsteigerung der Gebäudeanlagentechnik führen. Bei einer Heizungsmodernisierung sind beispielsweise der Bau eines Heizraums, ein neuer Schornstein, der Einbau von Flächenheizungen oder die Demontage und Entsorgung des alten Wärmeerzeugers zu nennen. Wer sein Dach saniert, kann u. a. eine Dachbegrünung bezuschusst bekommen. Darüber hinaus sind Baunebenkosten, wie Baustelleneinrichtungen oder Baustoffuntersuchungen förderfähig.

Eine detaillierte Auflistung der förderfähigen Maßnahmen finden Sie hier.

Höchstgrenzen förderfähiger Kosten (brutto)

Die Höhe der förderfähigen Kosten beträgt bei Wohngebäuden bis zu 60.000 Euro je Wohneinheit und maximal 600.000 Euro je Gebäude. Bei Nichtwohngebäuden sind die förderfähigen Kosten gedeckelt auf bis zu 1.000 Euro je m² Nettogrundfläche, maximal jedoch 5 Mio. Euro. Die Bagatellgrenze liegt bei 2.000 Euro brutto.

Für die Baubegleitung gibt es je nach Gebäudeart eigenständige Höchstbeträge: Sie sind bei Wohngebäuden gedeckelt auf 5.000 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser, 2.000 Euro je Wohneinheit für Mehrfamilienhäuser und bei Nichtwohngebäuden beträgt die Höchstgrenze 5 Euro je m² Nettogrundfläche. Maximal werden über alle Gebäudearten jedoch nur 20.000 Euro je Zuwendungsbescheid anerkannt.

Antragstellung, vorzeitiger Maßnahmebeginn und Bewilligungszeitraum

Alle Antragsteller müssen vor Umsetzung der Maßnahme online einen Förderantrag beim BAFA einreichen. Als Maßnahmebeginn gelten der Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen sind im Vorfeld erlaubt.

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beträgt der Bewilligungszeitraum 24 Monate. Bei begründetem Antrag kann er um 24 Monate verlängert werden. Nach Fertigstellung bzw. Inbetriebnahme der Maßnahme, aber spätestens sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums muss der Verwendungsnachweis eingegangen sein.

Alle Angaben ohne Gewähr! Verbindliche Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten der Bewilligungsbehörde
BAFA – Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG)
KfW Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG)