Nichts ist so beständig wie die Veränderung: Zum 21.10.2021 trat die aktualisierte Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft. Eine wesentliche Änderung betraf den Programmteil „Einzelmaßnahmen“, in dem der Begriff „Gebäudenetz“ neu definiert wurde.
Während bis 21.10.2021 im BEG lediglich Netze förderfähig waren, die auf Grundstücken eines einzigen Eigentümers errichtet wurden, gilt diese Einschränkung hinsichtlich der Eigentümerverhältnisse nun nicht mehr. Unter den Fördertatbestand „Gebäudenetz“ fallen nun alle Netze bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten, egal wem die anzuschließenden Gebäude gehören.
Wer also ein kleines Nahwärmenetz plant und als Wärmelieferant für Dritte auftreten möchte, dem stehen seit Ende Oktober 2021 prinzipiell die Türen zum Förderprogramm BEG offen. Da im BEG EM nur Förderanträge für bestehende Gebäude gestellt werden können, ergeben sich in der Realität bei vielen Nahwärme-Projekten aber unüberwindbare Hürden bei der Beantragung von Fördermitteln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Heizzentrale nicht in einem zu versorgenden Gebäude oder in einem bereits bestehenden Gebäude auf dem Grundstück einer zu versorgenden Liegenschaft untergebracht werden kann. Bei Neuerrichtung von Heizhäusern verliert somit die ganze Maßnahme ihre Förderfähigkeit (einschließlich technischer Komponenten). Lediglich neue Heizcontainer oder mobile Heizzentralen sind förderfähig, sofern sie auf Grundstücken von zu versorgenden Gebäuden aufgestellt werden. Außerdem sind Wärmeleitungen außerhalb von Grundstücken der zu versorgenden Liegenschaften, also Netzabschnitte im öffentlichen Grund, nicht förderfähig. Insgesamt ist diese Auslegung der Richtlinie sehr unerfreulich.
Die Anforderungen an den Anteil an erneuerbarer Wärme im Netz sind mit der Richtlinienänderung im Oktober 2021 gestiegen. Der Netzbetreiber erhält nur dann eine Förderung in Höhe von 30 % der zuwendungsfähigen Kosten, wenn er mindestens 55 % erneuerbare Energien ins Netz einspeist. Wer einen Anteil von 75 % erreicht, erhält einen Fördersatz von 35 %. Durch die Austauschprämie für Ölheizungen können sich im Falle der Eigenversorgung die Fördersätze um weitere 10 Prozentpunkte erhöhen. Zu einem generellen Förderausschluss führt jedoch der Betrieb eines ölbefeuerten Heizkessels zur Schwach- und Spitzenlastabdeckung im zentralen Heizwerk.
Wenn ein Förderantrag auf einen Hausanschluss samt Umfeldmaßnahmen für das zu versorgende Gebäude gestellt wird, so ist ein Heizöleinsatz im Wärmenetz hingegen kein Ausschlusskriterium. Auch bezüglich des Mindestanteils erneuerbarer Wärme im Wärmenetz gibt es beim Fördertatbestand „Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz“ eine Erleichterung gegenüber dem Fördertatbestand „Gebäudenetz“: Bereits 25% erneuerbare Wärme bzw. ein Primärenergiefaktor von 0,6 reichen aus, um die Fördervoraussetzungen zu erfüllen. Der Fördermittelgeber unterstreicht damit die Wichtigkeit von Netzverdichtungen als Baustein zur Erreichung der Wärmewende.
Soll ein Wärmeversorgungsgebiet mit mehr als 16 Anschließern bzw. 100 Wohneinheiten realisiert werden, so müssen sich die Entscheidungsträger noch in Geduld üben. Die seit langem angekündigte Bundesförderung Effiziente Wärmenetze (BEW) lässt weiter auf sich warten. Der bereits veröffentlichte Richtlinienentwurf zeigt jedoch auf, wo die Reise hingehen soll.
Nach wie vor steht potentiellen Nahwärmenetz-Betreibern das KfW-Programm Erneuerbare Energien Premium als alternatives Förderprogramm zur Verfügung. Erneuerbare Heiztechnik, Wärmeleitungen und Hausübergabestationen werden hier seit Jahren über Festbeträge bezuschusst. Ob dieses altbewährte Förderprogramm auch noch im Jahr 2022 antragsfähig sein wird, wenn das BEW aller Voraussicht nach in Kraft getreten ist, wird sich zeigen. Noch kann die Branche wählen.
BEG – Internetseite BAFA
BEG – Internetseite KfW
BEG EM – weitere Infos auf unserer Internetseite