Neue Förderkonditionen für nachbarschaftliche Wärmenetze im BEG 2024

Nichts ist so beständig wie die Veränderung: Zum 01.01.2024 trat wieder einmal eine aktualisierte Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG – EM) in Kraft, die den Umstieg auf klimafreundliche Heizsysteme beschleunigen soll. Auch für all diejenigen, die ein kleines Nahwärmenetz planen und als Wärmelieferant für Dritte auftreten möchten, ergeben sich neue Förderchancen.

Die Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetz zählt 2024 weiterhin zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen, wie auch der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmnetz. Die Definition des Begriffes “Gebäudenetz” ist unverändert: Ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten.

Während die Förderquote für Gebäudenetze im Jahr 2023 abhängig vom Anteil der aus Holz erzeugten Wärmemenge ausgestaltet war (je niedriger, desto mehr Zuschuss) und für Netze, die zu 100 % mit Biomasse beheizt wurden, gar keine Fördermöglichkeit bestand, wurden die Restriktionen gegen die Biomasse in der Novelle 2024 weitgehend zurückgenommen. Dies ist insbesondere für den ländlichen Raum eine gute Nachricht! Aus bayerischer Sicht war es mehr als unverständlich, warum ein kleines Nahwärmenetz in einem Dorf, das Waldrestholz aus den umliegenden Wäldern nützt, über das BEG keine finanzielle Unterstützung erhielt, während große auf Energieholz basierende Wärmenetze beispielsweise im städtischen Gebiet im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) mit bis zu 40 % bezuschusst werden.

Ab 2024 können sich potentielle Gebäudenetzbetreiber unabhängig vom Biomasseanteil nun über einen Basisfördersatz von 30 % freuen. Die Hybridpflicht mit anderen erneuerbaren Wärmeerzeugern ist gefallen. Lediglich der Klimageschwindigkeitsbonus ist an die Kombination der Wärmeerzeugung mit Solarenergie oder Wärmepumpe gekoppelt. Zu beachten ist jedoch, dass die max. zuwendungsfähigen Kosten je Wohneinheit (max. 30.000 Euro für die erste Wohneinheit!) im Vergleich zur Vorgängerversion um mindestens die Hälfte reduziert wurden. Damit müssen zukünftig mehr Projekte auf die Möglichkeit der Übertragung von förderfähigen Kosten vom Anschließer auf den Errichter des Gebäudenetzes zurückgreifen.

Die Zuständigkeit für das BEG EM im Bereich Heizungsmodernisierung ist mit dem Inkrafttreten der Novelle von der BAFA auf die KfW übergegangen, der Fördertatbestand “Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetz” bleibt jedoch weiterhin im Verwaltungsbereich der BAFA. In einem Merkblatt informiert die BAFA über die Antragstellung rund um das Thema Gebäudenetz.

Für Nahwärmeprojekte auf Basis von Energieholz in Bayern besteht mit dem Förderprogramm BioWärme Bayern eine weitere Förderoption, die insbesondere durch die restriktive Begrenzung der förderfähigen Kosten beim Bundesförderprogramm für viele Projekte vorteilhaft sein kann. Unter Umständen besteht auch die Möglichkeit einer Kumulierung der beiden Programme. Projekten, die die Definitionsgrenzen eines Gebäudenetzes überschreiten, steht zudem das BEW offen.