In einem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob der KWK-Bonus nach Anlage 3 des EEG 2009 auf Grundlage der Stromkennzahl oder der Nettostromerzeugung zu berechnen ist.
Im Detail kam es auf die Frage an, ob ein Rückkühler, der sich hinter der Wärmeverbrauchseinheit (Pelletieranlage) befindet, die von der ORC-Anlage (Nachverstromungsanlage) mit Wärme beliefert wird, eine Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr der ORC-Anlage ist. Entscheidend dafür war u.a., welcher Anlagenbegriff zur Anwendung kommt.
Technischer Hintergrund: Die in einem Biomasseheizkraftwerk erzeugte Wärme wird indirekt über einen Thermoölkreislauf an eine ORC-Anlage übertragen. Die ORC-Anlage produziert damit elektrischen Strom und Niedertemperaturwärme. Die gesamte anfallende Wärme der ORC-Anlage wird an einen Bandtrockner, zur Trocknung von Holzspäne, abgegeben. Im Rücklauf des Bandtrockners der Pelletieranlage ist ein Rückkühler eingebaut. Dieser kommt bei Produktionsstörungen in der Pelletieranlage kurzfristig und nur in Ausnahmefällen zum Einsatz. Er verhindert, dass die ORC-Anlage, für deren Betrieb eine Wärmeabnahme notwendig ist, unmittelbar abgeschaltet werden muss bzw. ermöglicht, dass die ORC-Anlage geregelt heruntergefahren werden kann.

Hinweis: Ab dem KWKG 2016 ist festgelegt, dass KWK-Strom bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, die gesamte Nettostromerzeugung KWK-Strom ist“ (§2 16 KWKG).
Entscheidung der Clearingstelle: Die ORC-Anlage ist eine eigenständige KWK-Anlage gemäß KWKG. Der Rückkühler ist keine Abwärmeabfuhrvorrichtung, da er außerhalb der KWK-Anlage ist und nur bei einer Störung genutzt wird. Somit ist der KWK-Bonus auf Basis der gesamten Netto-Stromerzeugung der ORC-Anlage zu zahlen.
Das Votum können Sie hier abrufen: Votum 2025/7-VI – Berechnung des KWK-Bonus für den in der ORC-Anlage erzeugten Strom.
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