Am 12. August 2026 wird die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) wirksam. Die Verordnung (EU) 2025/40 löst die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab und gilt – anders als ihre Vorgängerin – unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie regelt erstmals den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen, von der Materialauswahl über das Design bis zu Wiederverwendung und Recycling, und erfasst alle Verpackungen unabhängig von Material und Anfallsort. In Deutschland ersetzt zum selben Stichtag das neu beschlossene Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das bisherige Verpackungsgesetz.
Die wichtigsten Stichtage
Verpackungen, die den jeweils geltenden Anforderungen nicht entsprechen, dürfen ab dem Stichtag nicht mehr in Verkehr gebracht werden – das trifft mittelbar auch die darin enthaltene Ware. Die Pflichten greifen gestaffelt:
- Ab 12. August 2026: strenge Beschränkungen für besorgniserregende Stoffe, insbesondere PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt; zugleich beginnen die Erzeugerpflichten mit Konformitätsbewertung, technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung.
- Ab Februar 2027: Betriebe mit Getränken oder Speisen zum Mitnehmen müssen mitgebrachte Behältnisse ihrer Kundschaft befüllen; bis dahin erlassen die Mitgliedstaaten auch ihre Sanktionsregeln.
- Ab Februar 2028: Kompostierbarkeitspflichten für bestimmte Verpackungen (siehe unten).
- Ab 2030: verbindliche Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen, Mehrwegquoten für Transportverpackungen (Pappe und Karton ausgenommen) sowie Verbote bestimmter Einwegkunststoff-Formate. Bis 2040 steigen die Anforderungen weiter, und die Mitgliedstaaten müssen ihr Verpackungsabfallaufkommen schrittweise senken.
Auch das Handwerk ist betroffen
Die PPWR ist kein reines Industriethema: Bäckereien, Konditoreien und Fleischereien sind über die PFAS-Vorgaben für Lebensmittelverpackungen direkt betroffen, und wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke fertigen lässt – etwa bedruckte Tüten mit Betriebslogo –, gilt selbst als Erzeuger mit den entsprechenden Pflichten. Für Kleinstunternehmen gibt es eine Erleichterung: Hier kann der Verpackungslieferant in die Erzeugerrolle rücken. Einen kompakten Einstieg bietet der Überblick der Handwerkskammer für Mittelfranken.
Chancen für biobasierte Verpackungen
Kompostierbare Kunststoffe erhalten erstmals klar definierte Pflichtanwendungen: Ab Februar 2028 müssen unter anderem Tee- und Kaffeebeutel, Kaffeepads und Obstaufkleber industriell kompostierbar sein; die Mitgliedstaaten können weitere Anwendungen zulassen. Außerhalb dieser Nischen bleibt die Recyclingfähigkeit maßgeblich. Biobasierte Drop-in-Kunststoffe wie Bio-PE oder Bio-PET werden rechtlich wie ihre fossilen Pendants behandelt – noch: Bis Februar 2028 überprüft die Europäische Kommission nach Artikel 8 der Verordnung, ob biobasierte Rohstoffe künftig auf die Rezyklatquoten angerechnet werden können. Zu den Gewinnern dürften aus unserer Sicht faserbasierte Verpackungen aus Papier, Karton und Holzfasern zählen; das PFAS-Verbot eröffnet zudem einen Markt für biobasierte Barrierebeschichtungen.
Unternehmen und Betriebe sollten ihr Verpackungsportfolio jetzt gegen die gestaffelten Fristen prüfen. Der vollständige Verordnungstext ist über EUR-Lex (Verordnung (EU) 2025/40) abrufbar. Bei Fragen zur Materialwahl und zu biobasierten Verpackungslösungen steht unsere Abteilung Stoffliche Nutzung als Ansprechpartner zur Verfügung. Erste Informationen zu Biowerkstoffen finden sie in unseren FAQ’s Biowerkstoffe.
