Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht (LMG) stellt ab 1. September 2026 das “Bayern Wärme Portal” als zentrale Online-Plattform für Betreiber von Wärmenetzen bereit. Über das Portal können betroffene Wärmenetzbetreiber die nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) erforderlichen Unterlagen und Informationen digital an das LMG übermitteln.
Das Portal ist über das BayernPortal sowie über die Internetseite des LMG erreichbar, dort finden sich auch weitere Informationen zu den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes.
Was ist der Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan?
Teil 3 des WPG verpflichtet Wärmenetzbetreiber zur gestaffelten Dekarbonisierung der Wärmenetze. Betreiber eines Wärmenetzes, das noch nicht vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination draus gespeist wird, müssen daher bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan erstellen und dem LMG vorlegen.
Dieser Fahrplan muss den Anforderungen der Anlage 3 des Wärmeplanungsgesetzes entsprechen und soll nachvollziehbar darstellen, wie das Wärmenetz weiterentwickelt, ausgebaut und bis spätestens zum Jahr 2045 vollständig dekarbonisiert wird.
Anforderungen an die Dekarbonisierung
Nach dem Wärmeplanungsgesetz (Teil 3, § 29 und § 31) gelten für Wärmenetze folgende Anforderungen:
- Ab dem 1. Januar 2030 müssen bestehende Wärmenetze mindestens 30 % ihrer jährlichen Nettowärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus decken.
- Ab dem 1. Januar 2040 muss dieser Anteil mindestens 80 % betragen.
- Neue Wärmenetze müssen bereits seit dem 1. März 2025 einen Anteil von mindestens 65 % aus diesen Wärmequellen erreichen.
- Spätestens bis zum 31. Dezember 2044 müssen Wärmenetze vollständig mit erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus gespeist werden.
- Der Anteil Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in neuen Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern seit dem 1. Januar 2024 auf maximal 25 Prozent begrenzt.
- Der Anteil an Biomasse an der jährlich erzeugten Wärmemenge ist in Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 km ab dem 1. Januar 20245 auf maximal 15 % begrenzt.
Mögliche Ausnahmen und abweichende Regelungen
Das Wärmeplanungsgesetz sieht für bestimmte Fälle Ausnahmen oder abweichende Fristen für die Dekarbonisierung vor. Dazu gehören unter anderem:
- Eine Fristverlängerung wegen unbilliger Härte
- Besonders komplexe Dekarbonisierungsmaßnahmen
- Wärmenetze, die nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dienen
- Bestimmte Wärmenetze mit Wärme aus zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen
- Wärmenetze zur ausschließlichen Versorgung bestimmter Gebäude im Eigentum des Bundes
Wer ist verpflichtet einen Fahrplan vorzulegen?
Nach § 32 WPG ist jeder Betreiber eines Wärmenetzes, das nicht bereits vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird, ist verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 für sein Wärmenetz einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen und der durch Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 5 bestimmten Behörde vorzulegen. (In Bayern das Landesamt für Maß und Gewicht)
Wer ist von der Verpflichtung ausgenommen?
Die Pflicht zur Erstellung eines Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan entfällt unter folgenden Voraussetzungen:
- Wenn für das Wärmenetz bereits ein Transformationsplan oder eine BEW-Machbarkeitsstudie erstellt wurde und bis zum 31. Dezember 2025 ein Antrag auf Förderung nach BEW-Modul 1 gestellt wurde,
- wenn für den Transformationsplan oder die Machbarkeitsstudie bis zum 31. Dezember 2026 ein bestandskräftiger Förderbescheid für BEW-Modul 2 vorliegt, oder
- wenn das Wärmenetz eine Länge von höchstens 1 km hat.
Bei Wärmenetzen mit einer Länge von bis zu 10 Kilometern, die zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits mindesten 65 % erneuerbare Wärme oder unvermeidbare Abwärme nutzen, kann auf die detaillierten Darstellungen der Abschnitte II bis IV der Anlage 3 im WPG verzichtet werden.
Hinweise zur Nutzung der Plattform
Für die Nutzung des Bayern Wärme Portals ist eine Anmeldung über ein ELSTER-Unternehmenskonto erforderlich. Dabei muss ersichtlich sein, welches Unternehmen die jeweilige Leistung beantragt oder Unterlagen einreicht.
Nach Abschluss der jeweiligen Leistungsprozesse erhalten die Nutzerinnen und Nutzer
- Eine digitale Eingangsbestätigung
- Die erforderlichen Unterlagen zum Download
Zusätzlich werden die Unterlagen auch im Posteingang des ELSTER-Unternehmenskontos bereitgestellt.
Das LMG prüft die eingereichten Unterlagen im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen. Nach Abschluss der Prüfung wird eine Benachrichtigung digital über den Posteingang des ELSTER-Unternehmenskontos bekanntgegeben.
Unterstützung und Kontakt
Bei Fragen zu den gesetzlichen Anforderungen oder zur Nutzung des Bayern Wärme Portals steht das Referat der kommunalen Wärmeplanung des LMG zur Verfügung:
E-Mail: waermeplanung@lmg.bayern.de
Eine Zusammenfassung der oben genannten Informationen finden Sie in diesem Schreiben des Landesamtes für Maß und Gewicht.
