Am 23. Juli 2026 beschloss der Bundestag Anpassungen am GEG, die größtenteils direkt in Kraft getreten sind. Ziel ist es, die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren und den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und somit auch den Klimaschutz voranzubringen. Neben einem neuen Namen – Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – gibt es eine Reihe an kleineren Änderungen in den Bereichen Heizungstechnik und Gebäudestandards.
Während die 65 % – Erneuerbare Energien – Regel für neu eingebaute Heiztechnik fallen gelassen wurde, enthält die Novelle für Gas- und Ölheizungen nun eine “Bio-Treppe” mit steigendem Anteil an biogenen Brennstoffe. Die Verfügbarkeit und Kosten von Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem oder türkisen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate bleibt jedoch fraglich. Neue Mieterschutzregelungen sorgen deshalb dafür, dass die Kosten für den Betrieb von Gas- oder Ölheizungen ab 2028 zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt werden. Wärmepumpen, Biomasseheizungen und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz werden zur Standardlösung für die Wärmeversorgung von Neubauten und Bestand.
Wie sind die Anforderungen an die Heiztechnik?
Wenn eine alte Heizung irreparabel kaputt ist oder vorsorglich durch eine klimafreundliche Alternative ersetzt werden soll, gibt es nach wie vor gibt viele unterschiedliche Möglichkeiten für Verbraucherinnen und Verbraucher – und dies unabhängig von der Kommunalen Wärmeplanung vor Ort. Doch spätestens 2045 müssen alle Heizungen mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.
- Wärmepumpe
- Holzheizung: z.B. Pelletkessel, Scheitholzkessel, wassergeführter Kachelofen
- Solarthermie
- Gasheizung: mit “Bio-Treppe” (Biomethan, biogenes Flüssiggas, Wasserstoff)
- Ölheizung: mit “Bio-Treppe” (Bioöl)
- Stromdirektheizung: bei sehr gut gedämmten Gebäuden oder Nutzung durch Eigentümer
- Hybridheizung
- Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
Die “Bio-Treppe” regelt den Anstieg an biogenen oder synthetischen Brennstoffen bei der Nutzung von Gas- oder Ölheizungen. Eine Öl- oder Gasheizung, die neu eingebaut wird, muss gemäß § 43 Abs. 1 GModG zukünftig einen festgelegten Prozentsatz der bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem oder türkisen Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugen:
ab dem 01.01.2029 mindestens 10 %,
ab dem 01.01.2030 mindestens 15 %,
ab dem 01.01.2035 mindestens 30 %
ab dem 01.01.2040 mindestens 60 %
Kommentar: Ob jedoch derartige Brennstoffe zukünftig flächendeckend zur Verfügung stehen werden und zu welchem Preis, steht derzeit in den Sternen. Alternativ kann die Anforderung auch durch Kombination mit einer Solarthermieanlage oder einer Biomassehybridheizung erfolgen. Für den Fall, dass eine neue Heizungsanlage aufgrund eines Havariefalls (irreparabler Ausfall der bestehenden Heizungsanlage) eingebaut wird, gilt eine Übergangsfrist von 12 Monaten.
C.A.R.M.E.N e.V. empfiehlt, sich bei Unsicherheit beraten zu lassen, um sich vor möglichen Preisentwicklungen von Brennstoffen beispielsweise in Folge der steigenden CO2-Bepreisung oder Knappheit zu schützen. Etwa die Verbraucherzentrale Bayern und das Beratungsteam von C.A.R.M.E.N. e.V. bieten kostenlose Beratungsangebote zur ersten Orientierung. Für detailliertere Betrachtungen Ihres Gebäudes, etwa zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen stehen Ihnen qualifizierte Energie-Effizienz-Expertinnen zur Seite.
Muss ich eine funktionierende fossile Heizung austauschen?
Nein. Die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien gilt nur für den Einbau neuer Heizungen. Bestehende funktionierende fossile Heizungsanlagen müssen nicht ausgetauscht werden. Die neue Regelung greift erst dann, wenn das alte Gerät irreparabel defekt ist und ein neues Gerät angeschafft werden muss. Fest steht jedoch: Spätestens 2045 müssen alle Heizungsanlagen zu 100 % mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Kaputte Heizungen können weiterhin repariert werden. Spätestens 2045 müssen aber alle Heizungen zu 100 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.
Welche Pflichten gibt es für den Betrieb einer bestehenden Heizung?
Für Gebäude mit mindestens 6 Wohneinheiten schreibt das Gesetz eine durch Fachpersonal durchgeführte Heizungsprüfung sowie eine Heizungsoptimierung vor. Bei Heizungsanlagen (außer Wärmepumpe), die nach dem 30.09.2009 eingebaut wurden, ist das spätestens im 16. Betriebsjahr durchzuführen. Bei älteren Heizungen müssen die entsprechenden Überprüfungen bis 30.09.2027 durchgeführt werden.
Zu prüfen ist:
- ob die Wärmeerzeugung energieeffizient ist,
- ob eine effiziente Heizungspumpe eingesetzt wird,
- ob die Rohrleitungen ausreichend gedämmt sind und
- ob die Vorlauftemperatur optimal eingestellt ist.
Für Wärmepumpen, die nach dem 31. Dezember 2023 in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen in Betrieb genommen werden, ist eine regelmäßige Betriebsprüfung durch eine fachkundige Person erforderlich. Dies gilt nicht für Warmwasser-Wärmepumpen, Luft-Luft-Wärmepumpen sowie Wärmepumpen, die einer Fernkontrolle unterliegen oder für die ein Wartungsvertrag besteht.
Welche neuen Regelungen gelten für Mietverhältnisse?
Bisher dürfen Vermietende 8 % der Kosten für Modernisierungsmaßnahmen am Haus auf die Jahresmiete aufschlagen. Bei einer Erneuerung der Heizungsanlage dürfen Vermietende jetzt sogar bis zu 10 % der Modernisierungskosten auf ihre Mieter und Mieterinnen umlegen, allerdings nur, wenn sie eine neue Heizung einbauen, die den Vorgaben des GModG entspricht und staatliche Fördermittel in Anspruch genommen werden. Von dieser Summe müssen staatliche Förderungen abgezogen werden und die monatliche Kaltmiete darf pro Quadratmeter und Monat innerhalb von 6 Jahren um maximal 0,50 € steigen. Bei Einbau einer Wärmepumpe kann der Vermieter eine Mieterhöhung in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe bei mindestens 2,5 liegt.
Ab 1. Januar 2028 bzw. 1. Januar 2029 werden zudem Mieterinnen und Mieter stärker vor hohen Betriebskosten durch Einbau von Gas- und Ölheizungen geschützt. Gas-Netzentgelte, CO2-Kosten für fossile Brennstoffe sowie Mehrkosten für die Erfüllung der Bio-Treppe werden demnach grundsätzlich hälftig zwischen Vermietenden und Mietenden aufgeteilt.
Welche neuen Anforderungen gibt es bei der Gebäudesanierung?
Welche Austausch- und Nachrüstungspflichten gelten bei Eigentümerwechsel?
In diesem Punkt haben sich keine gesetzlichen Änderungen ergeben. Es gilt nach wie vor, dass bei Neuerwerb, Schenkung und Erbe die Sanierungspflicht innerhalb von 2 Jahren greift. Das bedeutet,
- dass Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen gedämmt werden müssen.
dass entweder die oberste Geschossdecke zu unbeheizten Dachräumen gedämmt werden muss oder das Dach selbst.
Die oben genannten Sanierungspflichten entfallen, wenn es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus handelt, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin selbst schon seit 01.02.2002 bewohnt.
Welche Fördermittel gibt es für die Gebäudemodernisierung?
Der Einsatz von klimafreundlichen Heiztechniken als auch Sanierungsmaßnahmen werden mit der Bundesförderung effiziente Gebäude bei der KfW gefördert. Beim Heizungstausch können hierbei je nach Zusatzboni zwischen 30 % und 80 % der förderfähigen Kosten bezuschusst werden – begrenzt auf eine Höchstgrenze ansetzbarer Kosten von aktuell 28.000 €. Im Bereich Effizienzmaßnahmen liegt die Förderquote für Einzelmaßnahmen bei 15 % (bzw. 20 % mit vorliegendem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP)). Umfassende Informationen finden Sie hierzu in unserem C.A.R.M.E.N. – Artikel: https://www.carmen-ev.de/2026/07/08/bundesfoerderung-fuer-energieeffiziente-gebaeude-beg-einzelmassnahmen/
