Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III: Mindest-Treibhausgaseinsparung für Biogas-Bestandsanlagen

Die Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED) ist einen weiteren Schritt vorangekommen. Die so genannten Trilog-Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament sind abgeschlossen, ein Kompromiss zu den Positionen der Verhandlungspartner wurde gefunden. Die informelle Einigung muss nun von Rat und Parlament formal angenommen werden. Danach müssen die Mitgliedsstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Während die von der Holzenergiebranche gefürchteten Verschärfungen zum Teil ausblieben, werden zukünftig wohl auch ältere Biogas-Bestandsanlagen hohe Mindest-Treibhausgaseinsparungen nachweisen müssen.

Die seit 2018 gültige RED II gibt den Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vor, mit der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung wurde sie teilweise in deutsches Recht umgesetzt. Die allgemein als RED III bezeichnete Überarbeitung der europäischen Richtlinie soll die Nutzung Erneuerbarer Energien weiter steigern und Treibhausgasemissionen verringern. Geeinigt hat man sich darauf, den Anteil Erneuerbarer Energien am Brutto-Endenergieverbrauch der Union auf wenigstens 42,5 % im Jahr 2030 zu erhöhen. Sektorenziele gelten für Gebäude, Verkehr und Industrie. Während bei Wind- und Solarenergie die Genehmigungsverfahren beschleunigt und vereinfacht werden sollen, muss die Bioenergie bereichsweise mit nochmals verschärften Nachhaltigkeitsanforderungen rechnen.

Biogasanlagen müssen den Nachhaltigkeitsnachweis ab einer Anlagengröße von 2 MW Feuerungswärmeleistung führen. So ist es bereits in der RED II festgelegt. Diese Grenze wurde nun bestätigt, allerdings ergänzt um eine Biomethanflussrate von 200 m3/h als zusätzliche neue Untergrenze; diese dürfte jedoch weitestgehend den bekannten 2 MW entsprechen. Deutliche Kritik gibt es aus der Branche dafür, dass Biogasanlagen, die bereits vor dem 31. Dezember 2020 in Betrieb waren, neue strenge Vorgaben für die Treibhausgasminderung nach 15 Betriebsjahren erfüllen müssen, frühestens jedoch ab 2026. Große Teile des deutschen Anlagenbestands dürften von dieser Regelung neu betroffen sein. Es wird befürchtet, dass diese Neuregelung des Bestandes viele Biogasanlagen gefährden und generell die Investitionsbereitschaft untergraben wird, wenn nicht spätestens bei der Umsetzung der RED III in nationales Recht eine Entschärfung vorgenommen wird. Die Erfüllung der strengen Anforderungen wird unter anderem für die EEG-Vergütung relevant werden.

Verhalten positive Reaktionen gibt es aus der Holzenergiebranche. Energie aus Holz soll weiterhin voll als Erneuerbare Energie zählen; die hier befürchteten Einschränkungen sind weitgehend ausgeblieben. Allerdings soll die Grenze für die Erbringung der Nachhaltigkeitsnachweise von 20 MW auf 7,5 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung abgesenkt werden, die energetische Verwertung von Säge- und Furnierholz, Industrierundholz, Stümpfe und Wurzeln soll nicht mehr direkt gefördert werden können, und dem erstmals grob skizzierten und von den Mitgliedsstaaten auszuarbeitenden Kaskadenprinzip soll Vorrang eingeräumt werden. Somit bleibt es auch bei der Holzenergie spannend: Die Nachhaltigkeitszügel werden angezogen, gleichzeitig sollen Spielräume für die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten eröffnet werden, auf die Umsetzung in nationales Recht wird es jetzt ankommen.

Über die Entwicklung der verschärften Nachhaltigkeitskriterien für Energieholz in der RED III seit September 2022 informiert ein C.A.R.M.E.N.-Hintergrundpapier. Link: https://www.carmen-ev.de/wp-content/uploads/2023/03/CARMEN_Hintergrund_RED-III.pdf

Nähere Informationen zur RED III seitens der Europäischen Union gibt es unter dem Link: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2023/03/30/council-and-parliament-reach-provisional-deal-on-renewable-energy-directive/