BioWärme Bayern – Förderung von Biomasseheizwerken im Freistaat Bayern

Am 25. Mai 2023 ist die neue Förderrichtlinie BioWärme Bayern in Kraft getreten. Der Freistaat Bayern fördert darin Investitionen in umweltfreundliche Biomasseheizwerke sowie zugehörige Wärmenetze. Ziel ist es, die Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energien durch die Nutzung des einheimischen Biomassepotentials auszubauen und somit einen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz sowie zu einer stabilen und sicheren Energieversorgung zu leisten.

Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind Neuinvestitionen zur Errichtung von automatisch beschickten Biomasseheizwerken ab einer Nennwärmeleistung von 60 kW. Zudem können zugehörige energieeffiziente Wärmenetze gefördert werden, sofern die Wärme zu mindestens 75 % aus erneuerbaren Energien und/oder aus Abwärme im Sinne der Richtlinie BioWärme Bayern stammt.

Hinsichtlich Fördervoraussetzungen und Förderauflagen werden zwei Förderbereiche unterschieden.

  • Förderung von automatisch beschickten Biomasseheizsystemen (z.B. Hackgut- und Pelletheizungen) mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 kW und ggf. die Neuerrichtung von Wärmenetzen oder Erweiterung von bestehenden Wärmenetzen
  • Förderung von automatisch beschickten Biomasseheizsystemen (z.B. Hackgut- und Pelletheizungen) mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 60 kW, deren Wärme in ein Wärmenetz eingespeist wird, in das auch Abwärme und/oder Wärme aus Solarthermie und/oder Umweltwärme eingespeist wird (Kombinationsprojekte). Der Anteil der Abwärme, Wärme aus Solarthermie bzw. Umweltwärme an der benötigten Jahres-Wärmeerzeugung muss dabei mindestens zehn Prozent betragen. Die Investitionen in die Neuerrichtung des Wärmenetzes oder die Erweiterung des bestehenden Wärmenetzes wird mit gefördert.

Antragsteller

Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die die Investition tätigen.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung des Biomasseheizwerks erfolgt als Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung und beträgt je nach Gesellschaftsform des Antragstellers und beantragter Maßnahme in der Grundförderung bis zu 40 % der förderfähigen Investitionskosten (Investitionsmehrkosten in Vergleich zu einer fossilen Vergleichsanlage). Bei einem vollzogenen Fuel-Switch oder der Einbindung von Solar- bzw. Umweltwärme mit einem Anteil von mindestens 10 % an der erzeugten Wärmemenge kann eine Zusatzförderung von 10 % ausgereicht werden. Die Zusatzförderung für eine effizienzsteigernden Maßnahme (Abgaskondensation) beträgt 5 %.

Die Zuwendung für das zugehörige Wärmenetz erfolgt als Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung. Die Förderung des zugehörigen Wärmenetzes beträgt max. 100 € pro Meter neu errichteter Wärmetrasse, die Förderung pro Hausübergabestation für Bestandsgebäude beträgt max. 1.800 €, maximal 100 % der zuwendungsfähigen Kosten.

Die Förderobergrenze für Biomasseheizwerke beträgt 350.000 €. Die Förderobergrenze für zugehörige Wärmenetze beträgt 100.000 €.

Antragstellung

Bitte beachten Sie, dass vor der Antragstellung grundsätzlich eine Projektbesprechung mit der Bewilligungsbehörde, dem Technologie- und Förderzentrum (TFZ) in Straubing erforderlich ist und mit dem Vorhaben nicht vor der Bewilligung begonnen werden darf. Die notwendigen Antragsunterlagen stehen auf der Internetseite des TFZ zum Download zur Verfügung.

Nähere Informationen finden Sie unter TFZ – Förderung von Biomasseheizwerken (BioWärme Bayern)