Wärmepreisbremse: Nahwärmenetzbetreibende in der Pflicht

Nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) müssen alle Wärmeliefernden ihre Kundschaft bis zum 28. Februar 2023 über die ihnen zustehende Entlastung informieren. Dabei müssen neben allgemeinen Informationen auch kundenspezifische Angaben zur Höhe des Entlastungsbetrags gemacht werden.

Für Kleinkunden (abgenommene Jahreswärmemenge < 1,5 GWh) ist für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs der Arbeitspreis auf 9,5 Ct/kWh (brutto) gedeckelt, für Großkunden (Abnahme > 1,5 GWh) gilt für 70 % des gemessenen Jahresverbrauchs 2021 eine Obergrenze von 7,5 Ct/kWh (netto).

Wenn der Arbeitspreis unter dem gesetzlich festgelegten Preisdeckel liegt, wird empfohlen, die Kunden zu informieren, dass das EWPBG für sie nicht relevant ist.

Das EWPBG hat eine Geltungsdauer vom 01.01.2023 bis zum 31.012.2023 mit der Option einer Verlängerung bis ins erste Quartal 2024. Erstmals soll die Entlastung der Kunden im Monat März stattfinden, wobei gleichzeitig eine nachträgliche Entlastung für die Monate Januar und Februar erfolgen soll. Wie auch bei der Dezemberhilfe haben Nahwärmenetzbetreibende gegenüber dem Bund einen Erstattungsanspruch für die gegenüber ihren Kunden geleistete Entlastung und können diesen quartalsweise durch Einreichung eines Prüfantrages bei PwC geltend machen. Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des jeweiligen Vorauszahlungszeitraums zu stellen. Für das erste Quartal 2023 endet demnach die Frist am 28. Februar 2023. Diese Frist wurde nun jedoch wegen der Kürze der Umsetzungszeit um einen Monat bis zum 31. März 2023 verlängert wird.

Zur praktischen Durchführung der Wärmepreisbremse hat die AGFW eine detaillierte Umsetzungshilfe erstellt, die laufend aktualisiert wird. Den Download-Link finden Sie rechts neben dem Beitrag “Vom russischen Angriff auf die Ukraine bis heute“.
Auf den Seiten des BMWK stehen zudem Mustervorlagen zur Information der Endverbrauchenden und Mietenden bereit.

Wichtiger Hinweis zur Dezember-Soforthilfe: Betreiber, die ihren Wärmekunden den Dezemberabschlag erstattet haben, können ihren Antrag auf Erstattung der an die Kunden ausbezahlten Beträge nur noch bis zum 28.02.2023 in dem dafür eingerichteten Portal stellen.