Seit dem 01.01.2026 gibt es in Bayern eine verpflichtende Beteiligungsregelung für neue Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen. Die Regelung, welche im Bayerischen Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) in den Art. 21 ff zu finden ist, verpflichtet Betreibende, Gemeinden und Landkreise mit 0,2 bis 0,3 ct pro Kilowattstunde tatsächlich eingespeister Strommenge zu beteiligen.
Die Beteiligung kann entweder als Direktzahlung oder über alternative Modelle für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren erfolgen (Art. 23 f BayWiVG). Sollte der kommunalen Beteiligungspflicht nicht nachgegangen werden, kann die beteiligungsberechtigte Gemeinde den Vorhabenträger durch einen Bescheid zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 0,3 ct pro Kilowattstunde tatsächlich eingespeister Strommenge verpflichten (Art. 25 BayWiVG).
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