Das Bundeskabinett hat am 19.04.2023 die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Nach langer Diskussion bleibt es dabei: Ab dem 01.01.2024 muss möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies gilt sowohl für Heizungsanlagen in Neubauten als auch beim Heizungstausch in Bestandsgebäuden.
Bestehende Öl- oder Gasheizungen dürfen vorerst weiterbetrieben werden, aber spätestens Ende 2044 sollen sie aus deutschen Heizungskellern gänzlich verschwunden sein. Sonderregelungen wird es im Havariefall geben und für Hausbesitzer, die älter als 80 Jahre sind. Mit einem „Klimabonus“ sollen soziale Härten abgefedert und ein schnellerer Austausch von fossilen Heizanlagen belohnt werden.
Für Biomasseheizungen sieht die Novelle deutliche Einschränkungen vor. Zwar sollen Holzheizungen weiter eine Erfüllungsoption beim Heizungstausch sein, jedoch müssen diese mit einer Solarthermieanlage oder einer PV-Anlage zur elektrischen Warmwasserbereitung kombiniert werden. Im Neubau aber wäre eine Holzzentralheizung nach den Gesetzesplänen zukünftig nicht mehr möglich.
Die neuen Regelungen würden auch für sogenannte Gebäudenetze gelten, bei denen sich bis zu 16 Häuser zu einem Nahwärmeverbund zusammenschließen und die Wärme beispielsweise über einen Hackschnitzelkessel erzeugen – eine in Bayern häufig realisierte Lösung der nachbarschaftlichen Wärmeversorgung. Auch hier würde die Pflicht zur Einbindung von Solarenergie greifen.
Die Branche reagiert mit Unverständnis und fordert Technologieoffenheit bei allen erneuerbaren Energien.
Noch ist nicht aller Tage Abend, denn das Gesetz muss noch Bundesrat und Bundestag passieren.
Lesen Sie hier eine Pressemitteilung des Hauptstadtbüros Bioenergie zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes. Die Gesetzesvorlage der Bundesregierung vom 19.04.2023 können Sie über diesen Link einsehen.