Aktuelle Meldungen zum EEG

Empfehlungsverfahren
Landschaftspflege-Bonus Clearingstelle abgeschlossen

Die Clearingstelle-EEG hat ihr Empfehlungsverfahren zum Landschaftspflege-Bonus abgeschlossen. Im Ergebnis plädiert die Clearingstelle für eine weite Auslegung des Begriffs Material, das im Rahmen der Landschaftspflege anfällt. Auch Straßenbegleitgrün soll demnach als Landschaftspflegematerial subsummiert werden. Die Empfehlungen der Clearingstelle sind nicht rechtsverbindlich, werden wahrscheinlich von der Branche anerkannt. Im Einzelfall kann der Stromversorger und beim Landschaftspflegebonus auch der Umweltgutachter eine andersartige Auffassung vertreten.

Die Clearingstelle-EEG geht davon aus, dass Pflanzen- oder Pflanzenbestandteile im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, wenn Schnitt- und Mahdgut auf folgenden Flächen anfällt:
gesetzlich geschützte Biotope, besonders geschützte Natur- und Landschaftsteile, Vertragsnaturschutzflächen, Flächen aus Agrarumwelt- oder vergleichbaren Förderprogrammen, Flächen, auf denen die Bewirtschaftungsauflagen der o. a. Programme freiwillig eingehalten werden sowie Flächen, auf denen vegetationstechnische Pflegemaßnahmen durchgeführt werden, einschließlich u. a. des hierbei anfallenden Straßenbegleitgrüns/- holzes, kommunalen Grasschnitts, Grünschnitts aus der privaten und öffentlichen Garten- und Parkpflege sowie von Golf und Sportplätzen und von Randstreifen von Gewässern.

Indizien dafür, dass die Tätigkeiten auf anderen als auf den genannten Flächen vorrangig der Landschaftspflege dienen, sind der Verzicht auf den Einsatz von mineralischem Dünger und von chemischen Pflanzenschutzmitteln ab Kalenderjahresbeginn bis zum Anfallen der Pflanzen oder Pflanzenbestandteile sowie die maximal zweischürige Mahd pro Kalenderjahr.

Die gesamte Empfehlung ist zu finden unter:
http://www.clearingstelle-eeg.de/filemanager/active?fid=755


 

Formaldehydbonus in Bayern für alte Baurechtsanlagen

Im Rahmen der EEG-Novellierung zum 01.01.2009 wurde ein sogenannter Formaldehyd-Bonus (auch Luftreinhaltebonus bzw. Emissionsminderungsbonus genannt) eingeführt, der für bestimmte Biogasanlagen, die "die dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luft entsprechenden Formaldehydgrenzwerte" einhalten, eine um 1 ct/kWh höhere Vergütung gewährt. Die jeweiligen Emissionswerte müssen von einer anerkannten Messstelle ermittelt und die Einhaltung der Grenzwerte von der zuständigen Behörde, in der Regel der Kreisverwaltungsbehörde, bescheinigt werden.
Strittig war bisher in diesem Zusammenhang, ob auch vor dem 01.01.2009 in Betrieb gegangene Biogasanlagen, die nach Baurecht genehmigt wurden (sogenannte alte Baurechtsanlagen), Anspruch auf diesen Bonus haben. Das Bayerische Umweltministerium hat nun mit Rundschreiben vom 21.08.2009 die Behörden angewiesen, dass sie bis auf weiteres auch für alte Baurechtsanlagen bei Einhaltung der Grenzwerte die Bescheinigungen ausstellen sollen.
Betroffene bayerische Anlagenbetreiber können nun unter Verweis auf das entsprechende, auch im Internet abrufbare (http://www.izu.bayern.de/recht/detail_vollzug.php?pid=110001010112) Rundschreiben (Datum 21.08.2009), bei den zuständigen Behörden die entsprechende Bescheinigung erhalten.

Hinweis: Zur Frage, ob der Stromnetzbetreiber für alte Baurechtsanlagen den Bonus auszahlen muss, gibt es bei der Clearingstelle-EEG ein
Hinweisverfahren. Sobald dieses dort abgeschlossen ist, wird das Ergebnis veröffentlicht werden unter: http://www.clearingstelle-eeg.de


 

Allgemeines zum EEG

Meldungen zum EEG


weiterführende Links:

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2009

EEG Clearingstelle

Studien zum EEG

Monitoring zur Wirkung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) auf die Entwicklung der Stromerzeugung aus Biomasse

Auslegungshilfe des BMU zum Begriff Trockenfermentation

 


 

 
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