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Beim Umgang mit Biodiesel, beispielsweise der Einrichtung von Lagerkapazität, gilt es einige behördliche Vorgaben zu beachten. Nachfolgend finden Sie Erläuterungen, die Ihnen helfen sollen, die geltenden Verwaltungsvorschriften schnell zu durchschauen. Bei der Lagerung von Biodiesel (Dieselkraftstoff nach DIN 51 606, Dieselkraftstoff aus Fettsäuremethylester - FAME) ist besonders wichtig, vorab zu prüfen, ob der dafür vorgesehene Lagerbehälter bezüglich seiner Materialeigenschaften geeignet ist. (Weitere Einzelheiten regelt die DIN 6601. Sehr informativ sind in diesem Zusammenhang auch die Internetseiten des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft: http://www.bayern.de/lfw, eMail: poststelle@lfw.bayern.de). Wer für Biodiesellagerung freigegebene, sogenannte bauartzugelassene Behälter herstellt, bzw. welche Behälter grundsätzlich für die Lagerung von Biodiesel zugelassen sind, verrät die anschließende, sicherlich nicht vollständige Liste. Kunststoffbehälter
Quelle: Landratsamt Schweinfurt, Januar 2000. Stahlbehälter Behälter aus unlegiertem Stahl dürfen ohne stoffbezogene oder betriebliche Auflagen gemäß Nr. 4.2 DIN 6601 zum Lagern von Biodiesel verwendet werden. Als unlegierte Stähle gelten:
Quelle: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Ausführungen zum Gutachten III.2/3416, Berlin, 18. April 2000. Die Beständigkeit handelsüblicher Dichtungen in Zapfsäulen und üblicherweise verwendeten Schlauchmaterialien an Tankstellen ist nicht gegeben, da Biodiesel die in diesen Materialien enthaltenen Weichmacher entzieht (Versprödung des Materials ist die Folge). Als Alternativen stehen Polytetrafluorethylen (PTFE) und Polyvinylidenfluorid (PVDF) zur Verfügung. Für Abfüllanlagen für Biodiesel
gelten nicht gleich strenge Auflagen wie für solche für stark
wassergefährdende Stoffe. Beispielsweise wäre ausreichend, die
Plätze unter den Anlagen mit sandverfugten Formsteinen (mit nicht
mehr als 3 mm Fugenbreite) zu pflastern. Rückhaltevolumina für
eventuell austretenden Kraftstoff müssen allerdings genauso eingerichtet
werden. Weiterhin gilt:
Wenn Sie einen Behälter verwenden wollen, der keine Bauartzulassung hat, wird häufig eine besondere Prüfung bzw. eine Eignungsfeststellung, die laut Gesetz von einer zuständigen Stelle durchgeführt werden muß, nötig (zuständige Stellen sind Landratsämter, Stadtverwaltungen - Adressen für Bayern sind bei CARMEN e.V. erhältlich). Das Aufstellen von Behältern, die
der Lagerung von Kraftstoffen oder anderen evtl. wassergefährdenden
Stoffen dienen, muß in vielen Fällen an entsprechender Stelle
angezeigt werden. Wie die tatsächlichen Bestimmungen für den
Einzelfall sind, ob also beispielsweise gar eine Baugenehmigung für
die Aufstellung von Lagerbehältern eingeholt werden muß, bringen
Sie am besten bei den Behörden vor Ort in Erfahrung. Falls Sie noch etwas zum Thema wissen, das Sie auf dieser Seite nicht wiedergefunden haben: wir sind sehr an Anregungen, Verbesserungen und Ergänzungen interessiert! Mailen Sie uns einfach!
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