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Fördermöglichkeiten Energetische
Biomassenutzung
Richtlinien
zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
im Wärmemarkt (MAP)
Die Förderung erfolgt nach der neuen Richtlinie
zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
im Wärmemarkt vom 11. März 2011.
Förderfähige Maßnahmen:
Über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):
Neubauten: Für Anlagen, die in
Neubauten errichtet werden, wird keine Förderung gewährt. Ausgenommen
davon sind Anlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme. Sie sind
auch in Neubauten förderfähig.
- besonders emissionsarme
Scheitholzvergaserkessel von 5 bis 100 kW
- automatisch beschickte Biomassefeuerungen
von 5 bis 100 kW
- Solarkollektoren (kombinierte Warmwasserbereitung
und
Heizungsunterstützung, Prozesswärme, solare Kühlung)
- effiziente Wärmepumpen bis
100 kW
- Innovationsförderung
- Visualisierung in Schule und Kirche
| bbbb |
Hier gilt:
Der Antrag ist in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme
der Anlage zu stellen. Bitte nur neue Antragsformulare verwenden!
Ausnahmen: Kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), KMU, an
denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind, freiberuflich Tätige,
Land- und Forstwirtschaft und Unternehmen des, Gartenbaus müssen
allerdings vor Vorhabensbeginn einen Antrag stellen. Gleiches gilt
für Maßnahmen gemäß der Innovationsförderung
(ausgenommen Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung oder
Effizienzsteigerung) |
Über die Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW):
KfW-Programm Erneuerbare Energien- Teil "Premium" (Nr. 271/281
KMU):
- automatisch beschickte Biomassefeuerungen
über 100 kW zur thermischen Nutzung
- automatisch beschickte Biomassefeuerungen
von 100 kW bis 2.000 kW zur
kombinierten Wärme- und Stromerzeugung
- Nahwärmenetze und Hausübergabestationen
- Große Wärmespeicher
ab 20 m³
- Anlagen zur Aufbereitung von Biogas
auf Erdgasqualität
- Solarkollektoren ab 40 m² Bruttokollektorfläche
- Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie
bei mehr als 400 m Bohrtiefe
(Programm Nr. 272/282 KMU)
| bbb |
Hier gilt: Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung
generell nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss
eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. |
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen
- Freiberuflich Tätige
- kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang 1 der Verordnung
(EG)
Nummer 800/2008 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
- Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig
die KMU-Schwellenwerte unterschreiten sowie Kommunen, kommunale
Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände
- gemeinnützige Organisationen
- Großunternehmen nur bei bestimmten Maßnahmen
Der Antragsteller ist entweder Eigentümer,
Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet
werden soll (Ausnahme: Kontraktoren). Fördervoraussetzung bei Kommunen,
kommunalen Gebietskörperschaften, kommunalen Zweckverbänden
und gemeinnützigen Antragstellern ist auch eine öffentlichkeitswirksame
Vorstellung des Vorhabens unter Hinweis auf die Förderung. Eine Zusage
zur Umsetzung der Demonstrationsmaßnahme ist mit Antragstellung
abzugeben.
Hinweis für Antragsteller aus der Primärproduktion
Land- und Forstwirtschaft:
Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 17. Februar 2010 können
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Betriebe Anträge
auf Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
im Wärmemarkt stellen. Für diese gilt das zweistufige Antragsverfahren,
d.h. der Antrag ist vor Maßnahmebeginn beim Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.
Wichtig: Die
geförderten Maßnahmen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland befinden und mindestens 7 Jahre betrieben werden. Eine Kumulierung
mit anderen öffentlichen Förderungen ist unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig.
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