Fördermöglichkeiten Energetische Biomassenutzung

Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP)

Die Förderung erfolgt nach der neuen Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 11. März 2011.

Förderfähige Maßnahmen:

Über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):

Neubauten:
Für Anlagen, die in Neubauten errichtet werden, wird keine Förderung gewährt. Ausgenommen davon sind Anlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme. Sie sind auch in Neubauten förderfähig.

- besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel von 5 bis 100 kW
- automatisch beschickte Biomassefeuerungen von 5 bis 100 kW
- Solarkollektoren (kombinierte Warmwasserbereitung und
  Heizungsunterstützung, Prozesswärme, solare Kühlung)
- effiziente Wärmepumpen bis 100 kW
- Innovationsförderung
- Visualisierung in Schule und Kirche

bbbb Hier gilt: Der Antrag ist in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Bitte nur neue Antragsformulare verwenden!
Ausnahmen: Kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), KMU, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind, freiberuflich Tätige, Land- und Forstwirtschaft und Unternehmen des, Gartenbaus müssen allerdings vor Vorhabensbeginn einen Antrag stellen. Gleiches gilt für Maßnahmen gemäß der Innovationsförderung (ausgenommen Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung oder Effizienzsteigerung)

Über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW):
KfW-Programm Erneuerbare Energien- Teil "Premium" (Nr. 271/281 KMU):

- automatisch beschickte Biomassefeuerungen über 100 kW zur thermischen Nutzung
- automatisch beschickte Biomassefeuerungen von 100 kW bis 2.000 kW zur
  kombinierten Wärme- und Stromerzeugung
- Nahwärmenetze und Hausübergabestationen
- Große Wärmespeicher ab 20 m³
- Anlagen zur Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität
- Solarkollektoren ab 40 m² Bruttokollektorfläche
- Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie bei mehr als 400 m Bohrtiefe
   (Programm Nr. 272/282 KMU)

bbb Hier gilt: Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung generell nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.

Antragsberechtigt sind:

- Privatpersonen
- Freiberuflich Tätige
- kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EG)
  Nummer 800/2008 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
- Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig
  die KMU-Schwellenwerte unterschreiten sowie Kommunen, kommunale
  Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände
- gemeinnützige Organisationen
- Großunternehmen nur bei bestimmten Maßnahmen

Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet werden soll (Ausnahme: Kontraktoren). Fördervoraussetzung bei Kommunen, kommunalen Gebietskörperschaften, kommunalen Zweckverbänden und gemeinnützigen Antragstellern ist auch eine öffentlichkeitswirksame Vorstellung des Vorhabens unter Hinweis auf die Förderung. Eine Zusage zur Umsetzung der Demonstrationsmaßnahme ist mit Antragstellung abzugeben.

Hinweis für Antragsteller aus der Primärproduktion Land- und Forstwirtschaft:
Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) vom 17. Februar 2010 können land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Betriebe Anträge auf Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt stellen. Für diese gilt das zweistufige Antragsverfahren, d.h. der Antrag ist vor Maßnahmebeginn beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.
  


Wichtig: Die geförderten Maßnahmen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und mindestens 7 Jahre betrieben werden. Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.


 

 
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