Fördermöglichkeiten Energetische Biomassenutzung

Gesetze zur Förderung Erneuerbarer Energien

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Ziel des am 01.01.2009 in Kraft getretenen und zuletzt am 12.04.2011 geänderten Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist, den Anteil der Erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen. Festgelegt wurde eine Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien bei Neubauten sowie bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden. Darüber hinaus ist eine nachhaltige Investitionsförderung über das Marktanreizprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP) in diesem Gesetz festgeschrieben.

Nutzungspflicht

Seit 01.01.2009 müssen Bauherrn einen Teil des Wärme- und Kälteenergiebedarfs ihres Bauobjektes mit Erneuerbaren Energien gedeckt, wobei je nach Systemwahl unterschiedliche Mindestanteile gelten (Kombination von Maßnahmen möglich):

-Wird solare Strahlungsenergie genutzt, muss der Wärmebedarf zu mindestens
  15 Prozent aus Erneuerbaren gedeckt werden

-Bei Einsatz der regenerativen Energiequellen feste Biomasse, Erdwärme
  oder Umweltwärme beträgt der Mindestanteil 50 Prozent

-Ersatzweise können Maßnahmen ergriffen werden, die ähnlich Klima schonend   wirken

Seit 01.05.2011 unterliegen nicht nur Neubauten, sondern auch grundlegend renovierte öffentliche Gebäude der Nutzungspflicht (Vorbildfunktion der öffentlichen Hand). Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse muss ein Mindestanteil von 25 Prozent am Wärme- und Kälteenergiebedarf gedeckt werden, bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Energien mindestens 15 Prozent.

Ersatzmaßnahmen

Wer sein Gebäude so stark dämmt, dass er die von der Energieeinsparverordnung geforderten Werte um 15 Prozent unterschreitet, ist von der Nutzungspflicht befreit. Als Ersatzmaßnahmen gelten außerdem die Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, von Abwärme sowie Wärme aus Nah- oder Fernwärmenetzen, die zu einem wesentlichen Anteil aus EE oder KWK-Anlagen gespeist werden.

Anschlusszwang an Wärmenetze

Die Bedeutung von Wärmenetzen wird durch folgenden Zusatz im Gesetz gestärkt: Die Belange des Klima- und Ressourcenschutzes sollen zukünftig Kommunen berechtigen, Anschluss- und Benutzungszwänge an ein Netz der öffentlichen Nah- oder Fernwärmeversorgung vorzuschreiben.


Förderung durch Marktanreizprogramm

Der Umbau der Wärmeversorgung im Gebäudealtbestand soll auf freiwilliger Basis durch Förderanreize über das Programm zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP) gelingen.


 

 
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