Erste Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV)

Die Kleinfeuerungsanlagenverordnung wurde als erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen. Sie betrifft vor allem Heizungen im häuslichen Bereich, egal ob mit Öl, Gas oder Biomasse befeuert. Neben der Nennung der Regelbrennstoffe sind hier im Besonderen die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte sowie die Überwachungsvorschriften und Ableitbedingungen für die Rauchgase festgelegt. Ziel der Verordnung ist es, die in unmittelbarer Nähe der Feuerungsanlage auftretenden Immissionsbelastungen zu vermindern sowie eine effizientere Energieverwendung zu fördern. Als Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen gilt sie für Anlagen, die nicht unter die emissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht der 4. BImSchV fallen, d. h. für alle Holzfeuerungsanlagen unter 1.000 kW Feuerungswärmeleistung.

Nach jahrelangem Tauziehen tritt am 22. März 2010 die novellierte 1. BImSchV vom
26. Januar 2010 in Kraft. Sie bringt im Bereich der Biomassefeuerungen wesentliche Änderungen mit sich.

Verschärfte Anforderungen werden zukünftig vor allem an neue Holzfeuerungen gestellt. Durch die Absenkung der Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) in zwei zeitlich gestaffelten Stufen will die Bundesregierung den Einbau effizienter und emissionsarmer Anlagentechnik forcieren.
Für Altanlagen sind klare, ebenfalls zeitlich gestaffelte Regelungen für den Austausch oder die Ertüchtigung zur Verringerung des Feinstaubausstoßes (Staubabscheider) festgelegt. Die Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen sind allerdings relativ großzügig, so dass es für Betreiber bestehender Anlagen keinen Anlass zur Panik gibt. Auch das Thema Getreidefeuerungen ist nun durch die Novellierung der Verordnung endlich deutschlandweit einheitlich geregelt.

Die neue Verordnung umfasst 19 Seiten und ist in einigen Bereichen etwas verwirrend aufgebaut . Im Folgenden haben wir deshalb die wichtigsten Bestimmungen für Biomasse-Zentralheizungsanlagen und Öfen zusammengefasst:

Zentralheizungsanlagen (Scheitzholz-, Hackschnitzel- und Pelletkessel)


Einzelraumfeuerungsanlagen
(Kaminöfen, Kachelöfen, Grundöfen, Herde, etc.)


Hinweis für bestehende Öfen (Altanlagen)

Bestehende Kaminöfen müssen anhand eines Herstellernachweises oder einer Einzelmessung durch den Kaminkehrer bis Ende 2013 die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Rauchgas von 150 mg/m³ Staub und 4 g/m³ für Kohlenmonoxid (CO) belegen. Ansonsten müssen sie nach einer Übergangsfrist außer Betrieb gesetzt oder mit einem Feinstaubfilter nachgerüstet werden. Informationen zu ihren Geräten können sie entweder beim Hersteller des Ofens, beim Kaminkehrer oder aber beim HKI Industrieverband einholen. Der HKI hat auf seiner Homepage www.hki-online.de eine Online-Datenbank aufgebaut, auf die jedermann zugreifen und damit überprüfen kann, ob sein Ofen die geforderten Grenzwerte laut Typenprüfzertifikat einhält.

Für Fragen zur 1. BImSchV stehen wir Ihnen gerne
zur Verfügung unter contact@carmen-ev.de

Änderung bei der Förderung von Wärmenetzen

Bedingt durch eine zum 01.01.2009 in Kraft getretene Gesetzesänderung haben Wärmenetzbetreiber unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf eine Förderung im Rahmen des KWK-Gesetzes für den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes. Sollte mit dem Neu- bzw. Ausbau des Netzes nach dem 31.12.2008 begonnen worden sein und der überwiegende Teil der von den Abnehmern genutzten Wärme aus der KWK-Anlage stammen, beträgt der Fördersatz je Meter Trassenlänge und mm Leitungsnenndurchmesser ein Euro, höchstens aber 20 % der förderfähigen Investitionskosten. Die Förderung wird über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgewickelt, auf dessen Homepage (www.bafa.de) auch die Antragsformulare zum Download zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus kann noch bei Einhaltung der bekannten Förderkriterien von der KfW zusätzlich ein reduzierter Zuschuss in Höhe von 20 Euro je Meter Trassenlänge in Anspruch genommen werden.
Besteht dagegen kein Anspruch auf Förderung über das KWK-Gesetz, kann bei Einhaltung der Förderbedingungen der KfW wie bisher eine Förderung in vollem Umfang, d. h. in Höhe von 60 bzw. 80 Euro je Meter Trassenlänge, beansprucht werden.

 

 

 

 

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