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Erste Verordnung zur Durchführung Die Kleinfeuerungsanlagenverordnung wurde als erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen. Sie betrifft vor allem Heizungen im häuslichen Bereich, egal ob mit Öl, Gas oder Biomasse befeuert. Neben der Nennung der Regelbrennstoffe sind hier im Besonderen die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte sowie die Überwachungsvorschriften und Ableitbedingungen für die Rauchgase festgelegt. Ziel der Verordnung ist es, die in unmittelbarer Nähe der Feuerungsanlage auftretenden Immissionsbelastungen zu vermindern sowie eine effizientere Energieverwendung zu fördern. Als Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen gilt sie für Anlagen, die nicht unter die emissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht der 4. BImSchV fallen, d. h. für alle Holzfeuerungsanlagen unter 1.000 kW Feuerungswärmeleistung. Nach jahrelangem Tauziehen tritt am 22.
März 2010 die novellierte 1. BImSchV vom Verschärfte Anforderungen werden zukünftig vor
allem an neue Holzfeuerungen gestellt. Durch die Absenkung der Emissionsgrenzwerte
für Staub und Kohlenmonoxid (CO) in zwei zeitlich gestaffelten Stufen
will die Bundesregierung den Einbau effizienter und emissionsarmer Anlagentechnik
forcieren. Die neue
Verordnung umfasst 19 Seiten und ist in einigen Bereichen etwas verwirrend
aufgebaut . Im Folgenden haben wir deshalb die wichtigsten Bestimmungen
für Biomasse-Zentralheizungsanlagen und Öfen zusammengefasst: Zentralheizungsanlagen (Scheitzholz-, Hackschnitzel- und Pelletkessel)
Änderung bei der Förderung von Wärmenetzen Bedingt durch eine zum 01.01.2009 in Kraft getretene
Gesetzesänderung haben Wärmenetzbetreiber unter bestimmten Umständen
einen Anspruch auf eine Förderung im Rahmen des KWK-Gesetzes
für den Neu-
oder Ausbau eines Wärmenetzes. Sollte mit dem Neu- bzw. Ausbau
des Netzes nach dem 31.12.2008 begonnen worden sein und der überwiegende
Teil der von den Abnehmern genutzten Wärme aus der KWK-Anlage stammen,
beträgt der Fördersatz je Meter Trassenlänge und mm Leitungsnenndurchmesser
ein Euro, höchstens aber 20 % der förderfähigen Investitionskosten.
Die Förderung wird über das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgewickelt, auf dessen Homepage (www.bafa.de)
auch die Antragsformulare zum Download zur Verfügung stehen.
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